Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 31.10.2015 Manuela Frank

Kündigung wegen Gewinnspielhotline

Gewinnspiele sind besonders bei Radiosendern eine beliebte
Aktion, um ihre Zuhörer an den Sender zu binden und die Aufmerksamkeit zu
erhöhen. In der Regel ist die Beteiligung an solchen Spielen recht hoch und die
Anrufer versuchen häufig mehrmals die Hotline anzurufen, um durchzukommen. Doch
dürfen sie dies auch während der Arbeitszeit oder kann der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer
abstrafen, wenn sie sich in dieser Zeit am Gewinnspiel beteiligen?

Wann ist die private Telefonnutzung bei der Arbeit erlaubt?

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Kündigung wegen Gewinnspielhotline erhalten

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Die in einem Kleinbetrieb arbeitende Bürokauffrau ist seit
dem 1. Februar 2014 im Unternehmen angestellt. Sie war dort unter anderem für
das Einscannen und die Kontrolle der eingehenden Rechnungen zuständig.
Überweisen durfte sie jedoch nichts. Alle Mitarbeiter der Firma durften das
dortige Telefon auch für private Anrufe verwenden und mussten hierfür nichts
zahlen. Was kostenpflichtige Sondernummern betrifft, so wurden den
Arbeitnehmern der Anruf auf diesen weder untersagt noch ausdrücklich genehmigt.

Bürokauffrau ruft kostenpflichtige Hotline mehrfach an

Im Januar 2015 rief die Klägerin mehrmals bei einem lokalen
Radiosender an, um am Gewinnspiel „Das geheimnisvolle Geräusch“ teilzunehmen,
wobei jeder Anruf 50 Cent kostete. Als die Telefonrechnung für den besagten
Monat eintraf, waren 37 Einheiten für Sonderrufnummern aufgeführt. Die Klägerin
scannte die Rechnung wie gewohnt ein, wobei sie nicht auf die Gewinnspielanrufe
hinwies. Die Telefonrechnung wurde wie üblich per Lastschriftverfahren
abgebucht. Es dauerte nicht lang, bis der Geschäftsführer die 37 Einheiten
bemerkte und die Klägerin ansprach. Daraufhin erwiderte sie, dass man anhand
der Einzelverbindungsnachweise herausfinden könne, wer die Anrufe getätigt
habe. Am darauffolgenden Tag gestand die Klägerin, dass sie bei der Hotline
angerufen hatte und bot dem Geschäftsführer an, die 18,50 Euro zu erstatten.
Nach drei weiteren Tagen kündigte der Beklagte der Klägerin fristlos bzw.
hilfsweise fristgerecht.

Pflichtverletzung rechtfertigt keine fristlose Kündigung

Diese Kündigung stuften die Gerichte allerdings als
unwirksam ein. Selbst wenn das private Telefonieren am Arbeitsplatz erlaubt
ist, liege eine Pflichtverletzung vor, wenn dabei eine kostenpflichtige
Gewinnspielhotline angerufen wird. Allerdings stellte die begangene
Pflichtverletzung keinen derart großen Verstoß dar, dass eine fristlose Kündigung
gerechtfertigt wäre. Der Klägerin kam zugute, dass der Umfang der privaten
Telefonnutzung nicht umfassend betrieblich geregelt war. Zudem hat die Klägerin
lediglich in den Arbeitspausen bei der Hotline angerufen, es liegt also kein
Arbeitszeitbetrug vor. Weiterhin hat die Beklagte vor den Gerichten nicht
ausreichend die exakte Anzahl der Anrufe, die der Klägerin zuzuordnen sind,
dargelegt.

  •  Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts
    Düsseldorf vom 16. September 2015; AZ: 12 Sa 630/15


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