Rechtsnews 20.09.2015 Christian Schebitz

Kündigung durch Whistleblowing

Seit Vorkommnissen wie der Wikileaks-Affäre mit den
Enthüllungen von Edward Snowden ist das sogenannte Whistleblowing ein bekanntes
Phänomen. Dabei enthüllen Mitarbeiter betriebsinterne Missstände, machen sie
der Öffentlichkeit zugänglich und erstatten in den meisten Fällen Strafanzeige.
Bedingt durch die unangenehmen rechtlichen Folgen wird ein solches Vorgehen
innerhalb der Unternehmen nicht gern gesehen und hat in den meisten Fällen eine
Kündigung zur Folge. Doch ist eine Strafanzeige überhaupt als Grund für eine
Kündigung gerechtfertigt? Und wie soll man vorgehen, wenn man als Arbeitnehmer
auf Missstände und Straftaten im Unternehmen aufmerksam wird?

Soll man betriebsinterne Misstände melden?

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Kündigung durch Whistleblowing erhalten

Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

Arbeitnehmer, die innerhalb ihres Betriebes Verstöße
erkennen, sollten zunächst ihre Vorgesetzten informieren. Bei der Weitergabe
von betriebsinternen Geheimnissen liegt ansonsten schnell ein Verstoß gegen den
Arbeitsvertrag vor, der in den meisten Fällen eine Schweigepflicht beinhaltet. Im
Fall von Straftaten, die über kleine Verstöße hinausgehen, steht diese jedoch in
Kontrast zum bürgerlichen Recht auf eine Anzeige. Dazu ist der Arbeitnehmer im
Allgemeinen berechtigt, wenn er die Anzeige nicht leichtfertig vornimmt und
zuvor eine außergerichtliche Klärung angestrebt hat. Eine Ausnahme liegt vor,
wenn dem Mitarbeiter eine Klärung nicht zugemutet werden kann oder wenn
erhebliche Straftaten vorliegen. Außerdem kann direkt Strafanzeige erstattet
werden, wenn die Geschäftsleitung zu den Tätern gehört oder sich der
Mitarbeiter selbst schuldig machen würde.

Kündigung durch Whistleblowing in Deutschland

Die meisten Unternehmen reagieren auf eine Strafanzeige mit
der Kündigung des verantwortlichen Mitarbeiters, um die Weitergabe von weiteren
Informationen zu unterbinden. Als Begründung wird in den meisten Fällen das
zerstörte Vertrauensverhältnis angegeben.

Für den Arbeitnehmer besteht die Möglichkeit einer
Kündigungsschutzklage. Die Kündigung wird in den meisten Fällen für ungültig
erklärt, wenn der Arbeitgeber zuvor über die Missstände informiert wurde oder erhebliche
Straftaten vorliegen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Strafanzeige bewusst aus
falschen Tatsachen, nicht vorhandenen Gründen oder niederen Motiven heraus
getätigt wurde. Zur Gültigkeit einer Kündigung wurden mehrere richtungsweisende
Urteile gefällt:

Wie ist die Rechtslage zum Whistleblowing?

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil entschieden,
dass die dem Fall zugrunde liegende  Strafanzeige nicht als Grund für eine
Kündigung gelten darf. Der Fahrer eines als Verein organisierten Pflegedienstes
hatte aufgrund von unregelmäßigen Gehaltszahlungen eine Strafanzeige wegen
Veruntreuung von Geldern gegen die Vorsitzende erstattet. Aus diesem Grund
erhielt er eine hilfsweise fristgerechte Kündigung und kurze Zeit später eine
weitere fristlose Kündigung. Die Reaktion des Mitarbeiters bestand in einem
Gang zum Gericht, welches entschied, dass die Kündigungen ungültig wären und
der Kläger nicht verpflichtet gewesen wäre, die Umstände innerbetrieblich zu
klären. Der Verdacht des Arbeitnehmers erwies sich als richtig und die
Verantwortliche erhielt eine Freiheitsstrafe.

Auch in einem anderen Urteil entschied das Landesarbeitsgericht
in Frankfurt, dass eine Kündigung nach einer Strafanzeige nicht zulässig sei.
Ein Arbeitnehmer hatte gegen seine Kündigung geklagt und nach einem Streit um
weitere Gehaltszahlungen Strafanzeige gegen seinen Arbeitgeber erstattet. Als
Reaktion erhielt er zunächst eine fristlose Kündigung und schließlich einen
Auflösungsvertrag. Das Landesarbeitsgericht entschied, dass die Kündigung rechtswidrig
sei, da der Arbeitnehmer im Rahmen der Strafanzeige keine unwahren oder
falschen Aussagen getätigt und eine außergerichtliche Klärung mit dem
Arbeitgeber angestrebt habe.

Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte befasste
sich mit dem Thema: Die Mitarbeiterin einer Pflegeeinrichtung hatte eine
Kündigung erhalten, nachdem sie Anzeige gegen ihren Arbeitgeber erstattet hatte.
Sie hatte mehrfach Beschwerde gegen die Missstände im Rahmen der Pflege eingelegt.
Als keine Änderung eintrat, verteilte sie Flugblätter und reichte eine
Strafanzeige ein. Die Pflegeeinrichtung reagierte mit einer fristlosen
Kündigung, wogegen die Arbeitnehmerin bei Gericht vorging. Als sämtliche
deutsche Instanzen und das Verfassungsgericht den Einspruch ablehnten, wandte
sich die Frau an den Europäischen Gerichtshof, der die Kündigung aufgrund ihres
vorherigen Engagements zur Klärung der Missstände und der korrekten Angaben innerhalb
der Strafanzeige aufhob. Der Gerichtshof stellte außerdem einen Verstoß gegen
das Recht auf freie Meinungsäußerung fest.

Alles in allem sollten Arbeitnehmer bei einer im Betrieb
festgestellten Straftat in einem ersten Schritt die Beweismittel sichern.
Danach sollte ein klärendes Gespräch mit einem Vorgesetzten angestrebt werden.
Davon ist jedoch abzuraten, wenn die Geschäftsleitung direkt beteiligt ist oder
es sich um eine erhebliche Straftat handelt und der Kontakt mit dem Täter
Risiken mit sich bringt. In einem solchen Fall sollten direkt eine Strafanzeige
erstattet und ein kompetenter Rechtsanwalt eingeschaltet werden, der eine gute
Vertretung vor Gericht sicherstellt. Wenn triftige Gründe für die Strafanzeige
bestehen und diese die Verschwiegenheitspflicht überwiegen, kann eine
nachfolgende Kündigung in den meisten Fällen für unwirksam erklärt werden.

Quellen:

Bundesarbeitsgericht,  Urteil vom 07.12.2006, Az.: 2 AZR 400/05

Europäischer
Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, Az.: 28274/O8

Landesarbeitsgericht
Frankfurt, Urteil vom 27.10.2014, Az.: 16 Sa 674/14

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