Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Definition Kündigung

Kündigung

Unter einer Kündigung versteht man die einseitige Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses. Dabei wird zwischen ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen unterschieden. Erstere sind Kündigungen innerhalb festgelegter Fristen oder anderer vertraglich vereinbarter Voraussetzungen. Außerordentliche Kündigungen hingegen lösen ein Verhältnis mithilfe von Sonderregelungen vor Ablauf der Fristen auf. Die meisten Kündigungen müssen in Schriftform erfolgen, um gültig zu sein.

Innerhalb verschiedener Vertragsarten wie Dienst-, Arbeits- und Mietverträgen finden unterschiedliche Kündigungsarten und –fristen Anwendung:

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Dienstverträge

Die Kündigungsfristen bei einem Dienstverhältnis hängen nach § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) von der Art der Vergütung ab. Wird die Vergütung nach Tagen bemessen, ist die Kündigung an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages zulässig. Bei einer wöchentlichen Vergütung hingegen muss spätestens am ersten Werktag für den Ablauf des folgenden Samstags gekündigt werden, bei einer monatlichen Vergütung spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats. Bei vierteljährlicher oder längerer Vergütung, muss die Kündigung sechs Wochen vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres erfolgen. Wird die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen, so beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen.

Arbeitsverträge

Die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss schriftlich und innerhalb der im Arbeitsvertrag oder nach § 622 BGB festgelegten Kündigungsfrist erfolgen, die im Regelfall vier Wochen beträgt. Geht die Kündigung vom Arbeitnehmer aus, muss dieser keine Gründe für seinen Weggang angeben. Der Arbeitgeber hingegen muss die Kündigung nach den Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) begründen. Liegt ein wichtiger Grund vor, dürfen Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwei Wochen fristlos kündigen.

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Mietverträge

Die Kündigungsfrist bei Mietverträgen beträgt in der Regel drei Monate. Eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ist nur möglich, wenn Mieter oder Vermieter gegen die vertraglich vereinbarten Regelungen verstoßen.

Weitere Informationen zur Kündigung eines Mietverhältnisses finden Sie hier.

Quellen:

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/kuendigung.html

http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/BJNR004990951.html

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG026800377

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