Ratgeber 23.05.2019

Arbeitsvertrag

Braucht man einen Arbeitsvertrag?

Der Arbeitsvertrag dient als zentrale Grundlage für das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber. Die Regelungen im Arbeitsrecht sind im Bürgerlichen Gesetzbuch §§ 611 ff. (BGB) gesetzlich verankert. Dort werden sowohl die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers als auch die für den Arbeitgeber festgehalten. Man unterscheidet zwischen einem unbefristeten Arbeitsvertrag und einem befristeten Arbeitsvertrag. Letzterer endet nach einer bestimmten Zeit oder wenn ein im Voraus festgesetztes Ziel erreicht wurde auch ohne eine gesonderte Kündigung.

Inhalt

Im Arbeitsvertrag werden Inhalt und Umfang der Arbeit sowie Arbeitszeit (Arbeitsleistung) und Arbeitsort geregelt. Dazu gehören unter anderem Bereiche wie die Dauer der Probezeit, die Kündigungsfrist, der Urlaubsanspruch (Mindesturlaub, Urlaub, Urlaubstage) oder auch die Höhe des Gehalts (Mindestlohn, Bruttomonatsvergütung bzw. Vergütung). Neben den Hauptpflichten (entgeltliche Arbeit) sind auch eine Vielzahl von Nebenpflichten des Jobs enthalten. Dazu gehören im Arbeitsrecht beispielsweise die Treuepflicht (Arbeitnehmer) und die Fürsorgepflicht (Arbeitgeber). Außerdem können Klauseln etwa zur Dauer von Betriebsferien oder einer Befristung enthalten sein. Da das Dokument als Dienstvertrag gilt, handelt es sich gleichzeitig um einen schuldrechtlichen, gegenseitigen Austauschvertrag über das Arbeitsverhältnis. Außerdem bildet er die Basis für das Recht des Arbeitgebers, seinem Mitarbeiter Weisungen zu erteilen (Direktionsrecht). Auch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kündigung) können Hinweise in das Dokument aufgenommen werden. Grundsätzlich sollte alles, was mündlich vereinbart wurde auch schriftlich im Arbeitsvertrag fixiert werden, um später einen Nachweis erbringen zu können.

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Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

Form

Arbeitsverträge sind in der Regel formfrei. Durch das sogenannte Nachweisgesetz (NachwG) ist der Arbeitgeber allerdings dazu verpflichtet, zumindest die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich zusammenzufassen und sie dem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats auszuhändigen. Dazu gehören unter anderem Name und Anschrift von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, der Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis beginnt, oder auch die vereinbarte Arbeitszeit. Das gilt auch für einen Minijob oder einen Teilzeitjob. Dieser Nachweis darf nicht elektronisch erfolgen. Auch eine Veränderung der Vertragsbedingungen muss nach §3 NachwG innerhalb eines Monats mitgeteilt werden.

Sonderformen

Da inzwischen eine Vielzahl von unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnissen mit verschiedenen Regelungen existiert, gibt es dementsprechend auch viele unterschiedliche Varianten des Arbeitsvertrags.

So bezeichnet der Berufsausbildungsvertrag beispielsweise die Vereinbarung zwischen dem Ausbildendem und dem Auszubildendem (AZUBI). Er ist an die Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) gebunden, kann darüber hinaus jedoch durch individuelle Regelungen (z.B. Beginn und Dauer der Ausbildung) erweitert werden. Ist der Auszubildende noch minderjährig, wird für den Vertragsabschluss die Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten benötigt.

Bei dem drittfinanzierten Arbeitsvertrag hingegen übernimmt der Arbeitgeber zwar die vollen Pflichten des Arbeitnehmers, trägt jedoch nicht die finanzielle Belastung. Dabei handelt es sich oftmals um einen befristeten Arbeitsvertrag im Hochschul- oder Forschungsbereich.

Rechtsberatung zum Arbeitsvertrag

Lassen Sie Ihren Arbeitsvertrag vor Unterschrift stets von einem Anwalt prüfen, damit sie nicht übervorteilt werden. Schon ein Anruf in der Deutschen Rechtsanwaltshotline kann dabei Sicherheit bringen. Zur Anwaltshotline Arbeitsrecht.
Sicherer ist es den Vertrag auch schriftlich prüfen zu lassen. Dazu können Sie den Vertrag hochladen und ein Anwalt für Arbeitsrecht prüft ihn. Zur schriftlichen Rechtsberatung.

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