Klägerin war 13 Mal in Folge befristet angestellt und klagte auf Unbefristung
33 Jahre alt ist die Klägerin. Bereits 13 Mal hintereinander bekam sie einen befristeten Arbeitsvertrag. 11 Jahre lang ging das so. Sie ersetzte Kollegen beziehungsweise Kolleginnen vertretungsweise, zum Beispiel wegen deren Erziehungsurlaub. Diese waren unbefristet eingestellt und hatten sich vorübergehend beurlauben lassen. Die Klägerin verlangte aber schließlich, dass ihr zuletzt geschlossener Vertrag unbefristet sein soll. Kein Grund läge bei diesem vor, diesen wieder zu befristen. Auch generelle Fragen taten sich auf: Ist es gerechtfertigt, dass mit der Arbeitnehmerin mehr als ein Dutzend Mal aufeinander folgend ein befristeter Vertrag geschlossen wurde? Wäre nicht ein unbefristeter sinnvoller gewesen, war sie doch letztlich doch so viele Jahre beim gleichen Arbeitgeber angestellt – immer als Justizangestellte, immer beim Amtsgericht Köln? Ist das zulässig oder nicht? Den Sachverhalt gab das Bundesarbeitsgericht zur Prüfung an den EuGH ab. Unter Bedingungen des Unionsrechts musste die Sache beleuchtet werden. Nicht nur im Fall der Klägerin, auch prinzipiell sollte dazu eine Entscheidung gefällt werden. Das ist jetzt erfolgt. Der EuGH urteilte dazu.
EuGH: Kettenverträge zulässig, Missbrauchskontrolle aber möglich
Der EuGH entschied, dass auch wiederkehrender Bedarf an Vertretungskräften gestattet und zulässig ist. Der sachliche Grund dafür muss aber stimmen, so der EuGH. Warum soll mit dem Arbeitnehmer ein befristeter Vertrag geschlossen werden? Die Vertretung ist deutschem Recht zufolge solch ein Grund, etwa weil die zu ersetzende Arbeitnehmerin Mutterschaftsurlaub nimmt. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, die Größe eines Unternehmens setze unbefristete Verträge voraus. Ein Missbrauch muss außerdem nicht vorliegen, nur weil auch ein unbefristet angestellter Arbeitnehmer die entsprechende Arbeit hätte machen können. Auch wenn viele Male hintereinander ein Vertrag verlängert wird, heißt das nicht zwangsläufig, von Vertretung könne dann keine Rede mehr sein. Abschließend stellte der Gerichtshof der EU also fest: Durch einen sachlichen Grund kann ein befristeter Vertrag verlängert werden. Ist jener gegeben, auch wiederholt und sogar auch ständig. Und das obwohl unbefristete Verträge nach Unionsrecht „die übliche Form“ laut EuGH-Pressemitteilung darstellen. Der EuGH hielt aber auch fest, dass es an den nationalen Behörden ist, Umstände des einzelnen Falls zu prüfen: Den sachlichen Grund, die gesamte Dauer dieses Arbeitsverhältnisses und die Anzahl der befristet vereinbarten Verträge. Quelle:
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EuGH zu aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen: Zulässigkeit bei Sachgrund erhalten
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- Pressemitteilung des Gerichtshof der Europäischen Union vom 26. Januar 2012, Az.: C-586/10
- ZEIT ONLINE Newsticker: www.zeit.de/news/2012-01/26/eu-eu-gericht-urteilt-ueber-befristete-arbeitsvertraege-26092002
- MDR aktuell:
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