Der Bundesgerichtshof entschied, dass “ein Sachmangel eines Gebrauchtfahrzeugs bereits in der Eigenschaft als Unfallwagen liegen kann (§ 434 BGB)”. Der konkrete Sachverhalt Der Kläger kaufte im Mai 2004 von der Angeklagten, die als freie Autohändlerin tätig ist, einen circa “drei Jahre alten Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von rund 54.000 km zum Preis von 24.990 €”. Im Vertrag war bei der Kategorie “Unfallschäden lt. Vorbesitzer” ein “Nein” vermerkt. Der Kläger wollte im August des darauffolgenden Jahres den Wagen weiterverkaufen. Dabei zeigt sich jedoch, dass das Fahrzeug bereits vor seinem Erwerb einen Unfallschaden gehabt haben musste, wobei die Heckklappe eingebeult wurde. Aus diesem Grund forderte er den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mithilfe der Klage verlangte er die Rückzahlung des Preises und wollte das Fahrzeug entsprechend zurückgeben. Die Entscheidung der Vorinstanzen Das Landgericht Osnabrück urteilte zu Gunsten des Klägers. Der Angeklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein, woraufhin das Oberlandesgericht Oldenburg die Klage abwies. BGH: Unfallschaden ist Sachmangel Der Kläger hatte mit seiner Revision Erfolg, denn der Bundesgerichtshof urteilte, “dass der Unfallschaden an der Heckklappe” einen Sachmangel darstellt. Die Vertragspartner haben zwar “keine positive Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts getroffen, dass das verkaufte Fahrzeug unfallfrei ist”, dennoch bestand auch keine “negative Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass das Fahrzeug möglicherweise nicht unfallfrei ist”. Somit blieb die Frage, ob überhaupt ein Unfallschaden vorliegt, ungeklärt. Es handelte sich im vorliegenden Fall dennoch um einen Sachmangel, da dieser “bereits in der Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen” liegt. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass der Käufer beim Erwerb eines Gebrauchtwagens gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB davon ausgehen kann, falls “keine besonderen Umstände” vorherrschen, dass der Wagen unfallfrei ist bzw. höchstens einen “Bagatellschaden” (geringfügiger Schaden) erlitten hat. Auch die Tatsache, dass der Kläger die Angeklagte “nicht unter Fristsetzung zur Nacherfüllung durch Nachbesserung aufgefordert hat”, macht den Vertragsrücktritt des Klägers nicht ungültig, da “der Mangel, der in der Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen liegt”, nicht behebbar sei. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2008
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