Ist jemand, der leichtfertig sein eigenes Konto für die Abwicklung betrügerischer Onlinegeschäfte bereit hält, denjenigen gegenüber schadensersatzpflichtig, die durch den Betrug geschädigt wurden? Darüber musste der Bundesgerichtshof entscheiden. Konkret ging es um den Kläger, der via Internet eine Digitalkamera bestellte, welche vom Verkäufer allerdings nicht zugestellt wurde. Der Kaufpreis der Kamera belief sich auf 295,90 €, die er zuvor auf das Bankkonto der Beklagten überwiesen hat. Die Beklagte hatte einer ihr fremden Person die Internetzugangsberechtigung für ihr eigenes Konto gegen ein monatliches Entgelt in Höhe von 400 € offenbart und der unbekannten Person somit eine permanente Kontonutzung ermöglicht.
Betrügerische Geschäfte über das Konto der Beklagten
Der Verkäufer stellte sich als fiktiver Online-Shop heraus, welcher betrügerische Geschäfte über das Konto der Beklagten abwickelte. Innerhalb kürzester Zeit leifen insgesamt 51.000 € über das Girokonto der Beklagten. Aus diesem Grund wurde die Beklagte laut § 261 Abs. 1 und 5 StGB wegen leichtfertiger Geldwäsche verurteilt (Vortat: nach § 263 StGB gewerbsmäßiger Betrug). Der Kläger forderte mit seiner Klage nun die Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich Zinsen sowie die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Diese Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich.
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Schadensersatzanspruch berechtigt
Dagegen legte die Beklagte Revision ein, welche allerdings erfolglos blieb. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass der Kläger ein Recht auf Schadensersatz hat, da die Beklagte leichtfertige Geldwäsche begangen hat, welche den Schutz des Vermögens der Geschädigten beinhaltet. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2012; AZ: VIII ZR 302/11
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