Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 18.07.2021 Manuela Frank

Nacherfüllung umfasst Ausbau und Wiedereinbau neuer Ware

Im zugrundeliegenden Fall ging es um einen Kläger, der Bodenfliesen bei der angeklagten Betreiberin eines Baustoffhandels zu einem Gesamtpreis von 1.191, 61 Euro erwarb. Der Kläger ließ die Fliesen in seinem Wohnhaus verlegen. Es wurden jedoch  Mängel sichtbar, die wegen des erfolgten Einbaus nicht beseitigt werden konnten. Aus diesem Grund forderte der Kläger die Kostenerstattung für die Verlegung der beschädigten Platten. Zudem wollte er das Geld für die Lieferung von neuen Fliesen, als auch die Zahlung der Kosten für das Verlegen der neuen Platten. Dafür verlangte er einen Betrag von 5.830,57 Euro.

Das Landgericht Kassel gab der Klage jedoch nur in Bezug auf eine Kaufpreisminderung von 273,10 Euro statt. Die übrigen Aspekte wies es zurück. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein. Mit Erfolg, denn die Angeklagte musste laut Urteil die neuen Fliesen liefern und die Kosten von 2.122,37 Euro für das Verlegen übernehmen. Dagegen wehrte sich wiederum die Unternehmerin und war damit ebenfalls erfolgreich. Konkret ging es um die Frage, ob die Nacherfüllung den Ausbau der Mangelware und den Einbau der neuen Ware umfasst.

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EuGH legt Kaufrecht verbraucherfreundlich aus

Der Bundesgerichtshof legte dem Europäischen Gerichtshof in Bezug auf den Verbrauchsgüterkauf Fragen zur Vorabentscheidung vor. Dabei kam der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu folgenden Schlussfolgerungen:

“Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass, wenn der vertragsgemäße Zustand eines vertragswidrigen Verbrauchsguts, das vor Auftreten des Mangels vom Verbraucher gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut wurde, durch Ersatzlieferung hergestellt wird, der Verkäufer verpflichtet ist, entweder selbst den Ausbau dieses Verbrauchsgutes aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einzubauen, oder die Kosten zu tragen, die für diesen Ausbau und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts notwendig sind. Diese Verpflichtung des Verkäufers besteht unabhängig davon, ob er sich im Kaufvertrag verpflichtet hatte, das ursprünglich gekaufte Verbrauchsgut einzubauen.”

Statt Ausbesserung auch Ersatz in Geld möglich

Der BGH beschloss in der Folge, dass das Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung in § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB zusätzlich den Ausbau und die Entsorgung der beschädigten Ware betrifft. Im gleichen Paragraphen findet sich auch das Recht des Verkäufers  eine Nacherfüllung abzulehnen, sollte sich der Preis und der Aufwand als unverhältnismäßig herausstellen. Dieses Verweigerungsrecht kann bei einem Verbrauchsgüterkauf jedoch eingeschränkt werden, zum Beispiel dann, wenn lediglich eine Nacherfüllungsart durchführbar ist oder die andere Art vom Verkäufer rechtmäßig abgelehnt wurde.

In einem solchen Fall kann der Verkäufer lediglich auf die Erstattung der Kosten “in Höhe eines angemessenen Betrages” hinweisen. Dabei müssen der unbeschädigte Sachwert und die Signifikanz des Schadens berücksichtigt werden. Dennoch darf durch die Einschränkung der Kostenbeteiligung auf Seiten des Verkäufers, das Recht des Käufers auf die Kostenerstattung für den Ein- und Ausbau nicht vernachlässigt werden.

Zur Antwort auf die Frage im konkreten Fall: Die Nacherfüllung umfasst den Ausbau der beschädigten und den Wiedereinbau der neuen Ware.

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