Während des Essens im Restaurant einen Zahn zu verlieren, gehört wohl nicht zu den angenehmsten Dingen. Doch genau dies widerfuhr dem klagenden Gast im vorliegenden Streitfall. Der Kläger besuchte ein Restaurant, in dem er einen Grillteller mit diversen Fleischteilen und Cevapcici bestellte. Während er sein Gericht verzehrte, brach ihm ein Zahn ab. Ursächlich für diesen Vorfall sei laut Kläger ein harter Fremdkörper gewesen, vermutlich ein kleiner Stein, der sich im Cevapcici befand. Der angeklagte Restaurantbetreiber bestritt dies jedoch und wies darauf hin, dass auch ein Knorpel- oder Knochenteilchen, welches sich im Fleisch befand, für den abgebrochenen Zahn verantwortlich sei. Gegen den Zahnverlust beim Dinner im Restaurant wehrte sich der Gast.
Gast muss Gegenstand im Essen nachweisen
Der Kläger forderte den Ersatz für die Zahnarztkosten, die Erstattung eines Schmerzensgeldes und den Eintritt der Ersatzpflicht des Angeklagten für alle weiterhin anfallenden Kosten, die auf den Vorfall zurückzuführen sind. Das Amtsgericht Spandau wies die Klage und das Landgericht Berlin die Berufung des Klägers ab. Auch die Revision blieb erfolglos. Als Begründung wurde festgehalten, dass der Kläger nachweisen muss, dass in dem Fleischstück ein harter Gegenstand war, der ursächlich für den Zahnverlust gewesen sei. Ein solcher Nachweis erfolgte jedoch nicht, da der Kläger den kleinen Stein, der sich angeblich im Hackfleischröllchen versteckte, verschluckt hatte.
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Was ist ein Anscheinsbeweis?
Der Kläger war allerdings der Ansicht, dass “ihm der Beweis des ersten Anscheins zugute” komme. Der sogenannte Anscheinsbeweis ist eine Vorgehensweise der mittelbaren Beweisführung. Hier werden zu beweisende Tatsachen mithilfe von Erfahrungssätzen bewiesen. Insbesondere dann, wenn der Hergang einen typischen Geschehensablauf darstellt. Es handelt sich um eine vereinfachte Nachweismethode, gerade dann wenn der tatsächliche Ablauf nicht mehr nachzuweisen ist. Beispielsweise wird bei einem Auffahrunfall die Erfahrung genutzt, dass derjenige der auffährt in der Regel die Schuld am Unfall trägt. Diese Beweisart ist aber dann unzulässig, wenn der Kläger beweisen kann, dass eine besondere Situation vorlag.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Urteile der Vorinstanzen. Als weitere Begründung führte er an, dass auch andere Ursachen für den Zahnverlust in Frage kämen, wie beispielsweise eventuelle Vorschäden des Zahns oder auch die unbeabsichtigte Aufnahme von Knorpel- bzw. Knochenresten von bereits aufgegessenen Fleischteilen auf dem Teller.
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Quellen und Links:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 5. April 2006, Az.: VIII ZR 283/05
- Urteil BGH vom 5. April 2006 – VIII ZR 283/05
- https://www.bussgeldkatalog.org/anscheinsbeweis/
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