In wie weit muss ein Käufer haften, der bei einem Autokauf von einem Händler einen gebrauchten PKW “als unfallfrei in Zahlung gibt”? Diese Frage musste der Bundesgerichtshof beantworten. Konkret ging es um den Beklagten, der im Mai des Jahres 2003 einen gebrauchten Audi A 6 kaufte. Im Dezember desselben Jahres hatte er mit diesem PKW einen Autounfall, als der Unfallgegner die Autotür öffnete, während er gerade rückwärts aus einer Parklücke fuhr. An der hinteren rechten Tür entstand dadurch ein Streifschaden, der sich auf circa 3.00 Euro belief. Diesen Schaden ließ er zwar reparieren, allerdings nicht fachmännisch. Im Juli des darauffolgenden Jahres nahm die klagende Autohändlerin den Audi A 6 des Beklagten in Zahlung und verkaufte ihm einen VW Passat. Im Ankaufsschein wurde das Wort “keine” angekreuzt, als es um die erlittenden Unfallschäden ging.
Fahrzeugerwerber fordert Rückabwicklung des Kaufvertrages
Im März 2005 verkaufte die Klägerin den Audi A 6 als “laut Vorbesitzer unfallfrei” weiter. Der Fahrzeugkäufer forderte allerdings schon kurze Zeit danach die Rückabwicklung des Kaufvertrages, weil er diverse Mängel entdeckt hatte. Es kam zum Prozess, in dem die Klägerin dazu verurteilt wurde, das Auto gegen Erstattung des Kaufpreises und der Zinsen wieder zurückzunehmen. Die Klägerin sah allerdings die Ursache dieser Misere in den unwahren Angaben des früheren Audibesitzers und forderte nun von diesem die von ihr gezahlte Summe in Höhe von 41.106,75 € und zusätzliche Zinsen bzw. vorgerichtliche Aufwendungen. Dieser Klage wurde durch das Landgericht stattgegeben, das Berufungsgericht wies sie allerdings ab.
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Käuferhaftung bei unwahren Aussagen zur Unfallfreiheit eines Gebrauchtfahrzeugs erhalten
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Klage teilweise erfolgreich
Die dagegen eingelegte Revision der Klägerin war teilweise erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat geurteilt, dass kein stillschweigender Gewährleistungsausschluss vorliegt, da die beiden Parteien ein spezifisches Charakteristikum des Autos, die Unfallfreiheit, im Ankaufsschein gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbart hatten. Allerdings steht der Klägerin lediglich die Erstattung des an den Käufer des Autos gezahlten Kaufpreis zu. Die Kosten des Vorprozessen muss der Beklagte nicht tragen, da nur der Klägerin diese Schäden zugeschrieben werden können, da sie einen Prozess in Gang gesetzt hat, der für sie erkennbar aussichtslos gewesen sein muss. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2012, AZ: VIII ZR 117/12
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