Im zugrundeliegenden Fall musste der Bundesgerichtshof entscheiden, ob eine Preisänderungsklausel, die in Sonderkundenverträgen eines Gasversorgungsbetriebs enthalten ist und die sich auf eine Inbezugnahme von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV beschränkt, auch wirksam ist.
Forderung der Kostenerstattung
Geklagt hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., die von dem beklagten Gasversorgungsunternehmen verlangt, Gaspreisentgelte zurückzuzahlen, welche im Zeitraum zwischen Januar 2003 und Oktober 2005 auf Gaspreiserhöhungen entrichtet worden sind. Hierzu wurden ihm die Rechte von insgesamt 25 Kunden abgetreten, die sich in den Gasvertriebsregionen “Ruhr-Lippe” und “Ost-Südwestfalen” befinden. In der genannten Zeit wurden die Gaspreise von der Beklagten vier Mal erhöht. Die Entgelte und die Erhöhungsbeiträge wurden von den 25 Kunden bezahlt, teilweise unter Vorbehalt der Rückforderung. Diese Preiserhöhungen hält der Kläger für unwirksam und verlangt aus diesem Grund die Beträge, die über den geforderten Preis von Ende 2002 hinausgehen, zurück. Der Klage auf Erstattungvon 16.128,63 € wurde vom Landgericht stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Auch ihre Revision war ohne Erfolg.
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Unwirksamkeit von Preisänderungsklauseln in Sonderkundenverträgen erhalten
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EuGh fällt Vorabentscheidung
Das Verfahren wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 9. Februar 2011 ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof wurden zur Vorabentscheidung zwei Fragen vorgelegt, die sich auf die Auslegung spezifischer Vorschriften der Gas- und Klauselrichtlinien beziehen. Daraufhin urteilte der EuGh, “dass es für die Frage, ob eine Gaspreisänderungsklausel den Anforderungen der genannten Richtlinien an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügt, insbesondere darauf ankommt,
– ob der Anlass und der Modus der Änderung dieser Entgelte in dem Vertrag so transparent dargestellt werden, dass der Verbraucher die etwaigen Änderungen der Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien absehen kann, und dass das Fehlen der betreffenden Information vor Vertragsabschluss grundsätzlich nicht allein dadurch ausgeglichen werden kann, dass der Verbraucher während der Durchführung des Vertrags mit angemessener Frist im Voraus über die Änderung der Entgelte sowie über sein Recht unterrichtet wird, den Vertrag zu kündigen, wenn er diese Änderung nicht hinnehmen will, und
– ob von der dem Verbraucher eingeräumten Kündigungsmöglichkeit unter den gegebenen Bedingungen tatsächlich Gebrauch gemacht werden kann.”
Preisänderungsklauseln sind unwirksam
Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof nun festgelegt, dass die Preisänderungsklauseln in Sonderkundenverträgen, welche sich lediglich darauf beschränken, das Änderungsrecht des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV in Bezug zu nehmen, welches für Tarifkunden vorgesehen ist, nicht diesen Anforderungen genügt. Aus diesem Grund sind die Preisänderungsklauseln in diesem Fall unwirksam. Dementsprechend wurde die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 31. Juli 2013; AZ: VIII ZR 162/09
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