Rechtsnews 08.12.2012 Manuela Frank

Granulatqualität sorgt für Streit

In seinem Urteil setzte der Bundesgerichtshof fest, dass es eine Beschränkung der richtliniengemäßen Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB („Lieferung einer mangelfreien Sache“) auf den b2c-Bereich, also den Verbrauchsgüterkaufvertrag, gibt. Der Paragraph kann nicht auf Kaufverträge im b2b-Bereich, also zwischen Unternehmern, bzw. im c2c-Bereich, zwischen Verbrauchern, angewandt werden.

Beklagte verweigert Aus- bzw. Einbau des Granulats

Geklagt hatte eine Unternehmerin, die im Sportplatzbau tätig ist und EPDM-Granulat eines polnischen Herstellers bei der Beklagten erwarb. Dieses Granulat benötigte sie, um Kunstrasenplätze in zwei Gemeinden herzustellen. Nachdem das Granulat von der Klägerin verwendet worden war, stellte man fest, dass dieses Mangelware war. Daraufhin belieferte die Beklagte die Klägerin kostenlos mit Ersatzgranulat. Allerdings weigerte sich die Beklagte, das mangelhafte Granulat durch das Ersatzgranulat zu ersetzen. Die Klägerin beauftragte daraufhin ein anderes Unternehmen, das das mangelhafte Granulat aus- und das neue einbaute.

Klage scheitert

Die Erstattung der entstandenen Ausgaben für Aus- und Einbau des Granulats forderte die Klägerin nun mit ihrer Klage. Das Landgericht Stuttgart wies die Klage ab, woraufhin die Klägerin Berufung einlegte. Diese wurde allerdings vom Oberlandesgericht Stuttgart abgewiesen und auch die dagegen eingelegte Revision blieb erfolglos.

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Nacherfüllungsvariante „Lieferung einer mangelfreien Sache“ findet keine Anwendung

Der Bundesgerichtshof verkündete, dass das vom Europäischen Gerichtshof gefällte Urteil bezüglich des Umfangs der Nacherfüllung bei einem Verbrauchsgüterkauf, sollte es sich um eine Ersatzlieferung handeln, keinerlei Anwendung bei dem in diesem Fall zugrundeliegenden Kaufvertrag zwischen Unternehmen findet. Das besagte Urteil bezieht sich nur auf Kaufverträge zwischen Verbaucher und Unternehmer. So besitzt der Verbraucher gegenüber dem Unternehmen bei einer Ersatzlieferung das Recht, dass der Unternehmer die Mangelware, die zuvor vom Verbraucher einwandfrei eingebaut worden war, wieder ausbaut und die Ersatzware entweder einbaut oder die durch den Aus- bzw. Einbau entstandenen Kosten erstattet. Handelt es sich allerdings um einen Kaufvertrag zwischen zwei Unternehmern oder zwei Verbauchern werden der Aus- und Einbau nicht von der Nacherfüllungsvariante „Lieferung einer mangelfreien Sache“ nach § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB erfasst.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 2012; AZ: VIII ZR 226/11

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