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Rechtsnews 29.05.2015 Christian Schebitz

Streit um Versicherung nach tödlichem Speerwurf

Der Speer war lange Zeit eine der meist genutzten Jagd- und Kriegswaffen, der sich Menschen für ihre Zwecke bedienten. Heute werden Speere fast ausschließlich im Sport verwendet, wo sich der Speerwurf als olympische Disziplin großer Beliebtheit erfreut. Dass Speere auch bei solch friedlicher Verwendung noch tödliche Kraft haben können, musste im Jahr 2012 ein Wettkampfrichter in Nordrhein-Westfalen am eigenen Leib erfahren. Ob der Witwe des Wettkampfrichters Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen, musste nun am Sozialgericht Düsseldorf geklärt werden.

Der Wettkampf bei dem sich der tödliche Unfall ereignete fand im August 2012 statt. Ohne das Auftreffen eines gerade abgeworfenen Speeres auf dem Boden abzuwarten, begab sich der lizensierte Wettkampfrichter, ein 74jähriger Mann aus Nordrhein-Westfalen, in den Bereich, in dem er das Aufkommen des Speeres erwartete. Er wurde jedoch selbst von dem Speer getroffen und erlitt hierbei tödliche Verletzungen.

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Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach Leichtathletikunfall?

Die Ehefrau des Verstorbenen verlangte im Anschluss, dass der tödliche Unfall ihres Mannes als Arbeitsunfall anerkannt werde – dies hätte einen Anspruch auf Leistungen durch die gesetzliche Unfallversicherung begründet. Die Versicherung weigerte sich jedoch, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und so erhob die Witwe Klage. Zwar sei ihr Ehemann nicht abhängig beschäftigt gewesen, so die Ehefrau – als Leichtathletikkampfrichter sei er jedoch genauso vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst gewesen wie jemand, der sich in abhängiger Beschäftigung befinde.

Das Sozialgericht Düsseldorf wies die Klage der verwitweten Ehefrau nun jedoch ab. Da sich der verstorbene Ehemann nicht in einem Beschäftigungsverhältnis befand als er die tödliche Verletzung erlitt, kann der Sachverhalt nach Ansicht der Richter nicht als Arbeitsunfall bewertet werden. Seine Tätigkeit sei auch in keiner Weise mit der einer regulären, von der Versicherung abgedeckten Beschäftigung gleichzusetzen gewesen, da er ehrenamtlich tätig gewesen sei und zudem frei hatte auswählen können, an welchen Sportveranstaltungen er teilnehmen würde. 

  • Quelle: Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2015 – S 1 U 163/13 –

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