Rechtsnews 05.10.2015 Manuela Frank

Schadensersatzpflicht trotz Tod des Käufers

Heute noch an der deutschen Nordsee campen, morgen dann schon am wunderschönen Gardasee flanieren – in kurzer Zeit Urlaub an möglichst vielen verschiedenen Orten machen, ist ein Traum vieler Deutscher. Mit einem Wohnmobil lässt sich dieser Wunsch wohl am einfachsten in die Tat umsetzen. Doch ein solches Gefährt ist in der Regel sehr kostenintensiv und sein Kauf oftmals nur beschwerlich wieder rückgängig zu machen. Das bekam auch die Frau eines in der Zwischenzeit verstorbenen Wohnmobilkäufers zu spüren.

Ist der Kauf noch gültig, wenn der Käufer nach dessen Abschluss stirbt?

Der Ehemann der Beklagten orderte im September 2013 ein neues Wohnmobil des Herstellers Trigano vom Typ Best of Chausson von der Klägerin zu einem Preis von insgesamt ungefähr 40.000 Euro. Sein altes Wohnmobil gab er der Klägerin im gleichen Zug zur Inzahlungnahme für 12.000 Euro. Am Tag der Abholung fuhr der Mann mit seinem alten Wohnmobil zur Klägerin. Auf der Fahrt ereignete sich jedoch ein Unfall, bei dem der Mann sich so starke Verletzungen zuzog, dass er wenige Tage später daran starb. Sein altes Wohnmobil erlitt bei dem Unfall einen Totalschaden. Nach diesem schrecklichen Ereignis bat die beklagte Ehefrau die Klägerin um die Rückgängigmachung des Kaufvertrags, da sie nun weder Verwendung für das Wohnmobil habe, noch die geforderte Summe aufbringen könne. Die Klägerin trat daraufhin vom Kaufvertrag zurück, forderte jedoch Schadensersatz in Höhe von 6.000 Euro, der ihr laut Verkaufsbedingungen zustand.

Erbin muss Schadensersatz für Rücktritt vom Kaufvertrag leisten

Dies bestätigte das Oberlandesgericht Hamm. Die Schadensersatzpauschale von 15 % des Kaufpreises stehe der Klägerin zu. Die Ehefrau ist als Alleinerbin zur Zahlung des Schadensersatzes verpflichtet, denn ihr Ehemann hat einen rechtsverbindlichen Kaufvertrag abgeschlossen. Die Beklagte hat auch nach einer Fristsetzung das Wohnmobil nicht abgeholt, weshalb die Klägerin vom Vertrag zurückgetreten sei. Ihr steht nun ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 6.000 Euro zu, da sie der Beklagten auch die Möglichkeit geboten habe, eine niedrigere Schadenshöhe bzw. den Nichteintritt des Schadens nachzuweisen, was sie allerdings nicht getan habe.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. September 2015; AZ: 28 U 159/14

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