Rechtsnews 11.07.2016 Emil Kahlmann

Elektrogesetz-Novelle: Handel muss Elektroschrott zurücknehmen

Elektronikhändler sind seit dem 24.07.2016 verpflichtet, Altgeräte zurückzunehmen. Doch wirklich bereit dafür sind die Wenigsten.

Sobald die 9-monatige Übergangsfrist am Freitag, dem 24.07.2016, ausläuft, können bei Elektronikanbietern Altgeräte und Elektroschrott abgegeben werden. Dies gilt sowohl für die niedergelassenen Händler als auch für Online-Anbieter. Einzige Voraussetzung ist eine Ladenfläche von über 400 Quadratmetern. Kleinere Händler sind von der gesetzlichen Rücknahmepflicht befreit, können jedoch auf freiwilliger Basis Geräte zurücknehmen.

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Trotz der monatelangen Ankündigung ist jedoch kaum ein Händler auf die Durchführung der Gesetzesnovelle vorbereitet. Dieser Umstand könnte zu einer Reihe von Klagen durch die Verbraucher führen

Möglichkeiten der Rückgabe

Das neue Gesetz beinhaltet zwei verschiedene Möglichkeiten für den Verbraucher, Altgeräte zurückzugeben. Zum einen können alle Arten von Altgeräten 1:1 abgegeben werden. Wenn also ein Kunde ein Neugerät kauft, ist der Händler verpflichtet, ein altes Gerät der gleichen Art von diesem Kunden zurückzunehmen.

Die zweite Alternative ist die einfache Rückgabe eines Gerätes, ohne gleichzeitig ein neues Gerät erwerben zu müssen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass nur solche Geräte zurückgenommen werden müssen, deren Kantenlänge geringer als 25cm ist. Auf freiwilliger Basis können Händler natürlich auch größere Geräte nach dem 0:1-Prinzip entgegen nehmen, gesetzlich verpflichtet sind sie hierzu jedoch nicht.

Was müssen Händler und Verbraucher zudem beachten?

Der Händler muss den Kunden über die Hintergründe des Elektrogesetzes informieren. Auch müssen Sammelbehälter bereitgestellt werden, um den Elektroschrott vom Kunden entgegen zu nehmen. Grundsätzlich können die Händler Altgeräte jedoch auch beim Endnutzer abholen. Dabei muss die Entgegennahme kostenfrei erfolgen, die Abholung kann gegen Erstattung der Kosten erfolgen.

Für den Verbraucher ist zu beachten, dass die Entgegenahme von Geräten vom Händler auf haushaltsübliche Mengen beschränkt werden kann. Außerdem muss der Elektronikanbieter keine verschmutzten Geräte zurücknehmen.

Umsetzung durch die Händler

Das neue Elektrogesetz stellt die Händler noch vor einige Probleme. Speziell auf Online-Anbieter kommen besondere Schwierigkeiten zu, da diese in der Regel keine Niederlassungen betreiben, die es dem Verbraucher ermöglichen, Altgeräte abzugeben. Ihnen droht eine kostenfreie Abholung beim Kunden, auch wenn dieser dort kein neues Gerät einkauft. Doch auch auf Direktanbieter kommen Probleme zu, wie z.B. die Entsorgung von gefährlichen Stoffen wie sie in Geräten mit Batterien und Akkus vorkommen können. Ebenso müssen Infrastrukturen geschaffen werden und es muss eine Logistik mit Transport, Lagerung und Verwertung eingerichtet werden.

Wie die Händler mit diesen Aufgaben umgehen und ob sie diese bewältigen können, bevor erste Verbraucher klagen, wird sich zeigen. 

Quellen:

https://www.channelbiz.de/2016/06/16/uebergangsfrist-endet-elektroschrott-rueckgabegesetz-schraenkt-den-handel-ein/

http://www.elektrogesetz.de/ruecknahme-handel/

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