Rechtsnews 24.05.2016 Theresa Smit

VW-Skandal: Käufer bekommt Geld zurück

Der VW-Skandal hat die Autowelt und das Vertrauen vieler
Kunden nachhaltig erschüttert. Viele Autobesitzer reagierten mit einer Klage
gegen Volkswagen und seine Tochterfirmen. Nun hat das Landgericht München I
erstmals zugunsten eines Verbrauchers entschieden.

Was ist der
VW-Skandal?

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Ende 2015 war bekannt geworden, dass der Konzern Volkswagen
jahrelang die Prüfwerte von Dieselautos manipuliert hatte, um Abgasgrenzwerte
einzuhalten. Das Ausmaß des Betrugs erschloss sich jedoch erst nach Untersuchungen der US-Umweltbehörde EPA, weltweit sind mehr als 11 Millionen
Fahrzeuge betroffen. Inzwischen hat sich der Konzern zu den Vorwürfen bekannt
und ruft die rund 2,4 Millionen Automobile in Deutschland nach und nach zurück.
Viele Kunden sind jedoch immer noch unzufrieden und verlangen Schadensersatz
von Volkswagen und den zugehörigen Tochterunternehmen. Nach Angaben des Konzerns
gab es inzwischen neun Urteile, durch die Klagen abgewiesen wurden. Erst das
Landgericht München I gab einem früheren Käufer nun Recht.

Hat ein VW-Kunde ein
Anrecht auf Schadensersatz?

Der Kläger hatte einen Seat mit einem der beanstandeten
Motoren gekauft und forderte nach dem Bekanntwerden des Abgasskandals eine
Nachbesserung. Falls diese nicht möglich wäre, wollte er vom Kaufvertrag
zurücktreten. Das Unternehmen gab an, an dem Problem zu arbeiten, konnte die
Forderung des Mannes jedoch auch nach einem halben Jahr nicht erfüllen. Dieser verkündete
daraufhin die Anfechtung des Kaufvertrags mit der Begründung, dass eine
arglistige Täuschung vorliege. Das Landgericht München I gab ihm Recht und erklärte,
dass der Händler den gesamten Kaufpreis zuzüglich Zinsen erstatten müsse. Der
Kaufvertrag weise einen erheblichen Mangel auf, da das Problem trotz Aufforderung
auch innerhalb eines halben Jahres nicht behoben worden sei. Hinzu komme, dass
Unklarheit darüber bestehe, ob eine Behebung des Mangels in Form des zu hohen
Schadstoffausstoßes überhaupt möglich wäre. Volkswagen gab an, dass der Händler Berufung
einlegen werde.

Quelle:
Landgericht München I, Urteil vom 14.04.2016, Az.: 23 O 23033/15

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