Rechtsnews 26.09.2020 Harald Ehni, MBA

Weiterverkauf von Bundesliga Tickets und Champions League Tickets

In der Fußball-Bundesliga rollt endlich wieder der Ball. Tausende Fußballfans freuen sich nach jeder Sommerpause in dieser Zeit des Jahres darauf, ihren Verein anzufeuern und mit zu fiebern. Viele kaufen sich dafür auch Tickets für das Stadion, um noch näher an Ihrer Mannschaft und dem Spielgeschehen sein zu können. Doch wie sieht es rechtlich aus, wenn man den Besuch zum erhofften Spiel trotz gekaufter Karte nicht antreten kann?

Karte weiterverkaufen – geht das?

Für Privatleute stellt sich die Frage, ob Sie wirksam von Ihnen beim Verein erworbene Fußball Bundesliga-Tickets oder UEFA Champions League Tickets weiterverkaufen können. Die jeweiligen Vereine haben nämlich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorgegeben, dass solche direkt beim Verein erworbene Tickets nicht weiterverkauft werden dürfen oder über Internetplattformen (beispielsweise seatwave, viagogo oder eBay) angeboten werden dürfen. Aber haben solche Bedingungen Bestand gegenüber Privatpersonen – also solchen, die weder gewerbliche oder kommerzielle Interessen verfolgen?

Dürfen Bundesliga-Tickets weiter verkauft werden?

Ein Weiterveräußerungsverbot für Tickets findet sich in unterschiedlicher Ausprägung in den Ticket-Geschäftsbedingungen bzw. Ticketing-AGB der Bundesligavereine,  wie etwa
bei Borussia Mönchengladbach:
„Dem Ticketinhaber ist es insbesondere untersagt,
a) Tickets bei Internetauktionshäusern zum Verkauf anzubieten;
b) Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch den Club gewerblich
und/oder kommerziell zu veräußern;
c) im Rahmen einer privaten Weitergabe die Tickets zu einem höheren Preis als den, der auf
den Tickets angegeben ist, zu veräußern;
d) Tickets an Personen weiterzugeben, die aus Sicherheitsgründen vom Besuch von
Fußballspielen ausgeschlossen wurden;
e) Tickets an Anhänger von Gast-Vereinen weiterzugeben;
f) Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch den Club zu
Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, Werbegeschenk, Gewinn oder als
Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets weiterzugeben oder zu
verwenden.“
[https://www.borussia-ticketing.de/docpages.aspx?pagename=siteterms] (Stand 03.12.2015)

Der FC Bayern München schreibt hierzu:

“Der Kunde verpflichtet sich daher und versichert ausdrücklich, die Tickets ausschließlich für private Zwecke zu erwerben und zu nutzen. Der Erwerb zum gewerblichen oder kommerziellen (d.h. mit Gewinn) Weiterverkauf ist ohne vorherige Zustimmung durch den FCB untersagt. Untersagt ist ohne vorherige Zustimmung durch den FCB auch der gewerbliche oder kommerzielle Weiterverkauf (Abtretung) der Tickets bzw. der sich daraus ergebenden Ansprüche und Rechte, insbesondere zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung als Bonus, als Werbegeschenk, Gewinn oder Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepaketes.“
[http://www.fcbayern.de/de/tickets/agb-online-ticketing] (Stand 03.12.2015)
Die Sanktionen bei einem Verstoß gegen das Weiterveräußerungsverbot sind drastisch. So sind die Folgen bei Borussia Mönchengladbach:
„Wird ein Ticket für die vorgenannten unzulässigen Zwecke verwendet oder verstößt der Ticketinhaber in sonstiger Weise gegen diese Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen, so wird das Ticket ungültig. Der Club ist in diesem Fall berechtigt, das Ticket – auch elektronisch – zu sperren und dem Besitzer des Tickets entschädigungslos den Zutritt zum Stadion zu verweigern bzw. ihn des Stadions zu verweisen. Für jeden Verstoß gegen die vorgenannten Untersagungen kann der Club von dem Kunden zudem die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 2.500 Euro verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Zudem behält sich der Club das Recht vor, Personen, die gegen diese Untersagungen verstoßen, in Zukunft vom Ticketerwerb auszuschließen, gegen sie ein Stadionverbot auszusprechen und/oder weitere zivil- und/oder strafrechtliche Maßnahmen einzuleiten.“
[https://www.borussia-ticketing.de/docpages.aspx?pagename=siteterms] (Stand 03.12.2015)
Borussia Mönchengladbach geht gegen solche Personen, denen ein Verstoß gegen das Weiterveräußerungsverbot vorgeworfen wird, auch zivilrechtlich vor und fordert beispielsweise zunächst eine Zahlung von 500 €. Ist ein solches Vorgehen seitens des Vereins aber rechtens?

Ist ein privater Weiterverkauf von Eintrittskarten im Internet zulässig?

Auch wenn die Vereinbarung schuldrechtlicher Veräußerungsverbote grundsätzlich möglich ist, so sind die verwendeten AGB‘s von Borussia Mönchengladbach in der konkreten Ausgestaltung in Bezug auf Privatpersonen unwirksam. Denn die Regelung stellt auch für Ersterwerber (soweit sie vorsieht, dass diese bei einem Veräußerungsversuch ihr eigenes Zutrittsrecht verlieren können) eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB dar. So hat auch das Landgericht Essen in einer Entscheidung zu den von Schalke 04 verwendeten AGB’s geurteilt (LG Essen, Urteil vom 26. März 2009 – 4 O 69/09; das Urteil wurde später lediglich aus formellen Gründen aufgehoben). Das Weiterveräußerungsverbot in dieser drastischen Ausprägung ist auch geeignet, die schutzwürdigen Interessen von Privatpersonen als Verbrauchern im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG spürbar zu beeinträchtigen und stellt demnach eine unzulässige unlautere geschäftliche Handlung dar.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seiner sogenannten „bundesligakarten.de“ Entscheidung zwar primär mit gewerblichen Tickethändlern beschäftigt, zugleich aber auch die Rechte von privaten Weiterverkäufern und deren Käufern gestärkt. Danach werden Privatpersonen nicht wirksam aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vereins einem Weiterverkaufsverbot an gewerbliche Erwerber unterworfen. An einer derartigen Bindung fehlt es etwa, wenn Karten privat verschenkt worden sind oder der Erwerber am Besuch des Spiels plötzlich gehindert ist (BGH, Urteil vom 11. September 2008 – I ZR 74/06).
Zu beachten ist aber schließlich, dass Eintrittskarten vom Veranstalter auch personalisiert werden können und solche personalisierten Eintrittskarten nicht wirksam weiterveräußert werden können bzw. nur in sehr engen Grenzen mit Einverständnis des Veranstalters. Abgesehen davon ist aber ein privater Weiterverkauf von Eintrittskarten im Internet zulässig, so dass der Verein in so einem Fall auch keine Vertragsstrafe fordern oder sonstige Sanktionen verhängen darf.
 
Sie benötigen rechtlichen Beistand oder möchten sich über Ihre Rechte und Ansprüche beraten lassen? Auf rechtsanwalt.com finden Sie kompetente Rechtsanwälte in Ihrer Nähe!

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:

Keine muscleshirts im Sportverein

Kostenlose Erst­einschätzung zu
Weiterverkauf von Bundesliga Tickets und Champions League Tickets erhalten

Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

Maklerprovision beschäftigt Gerichte

Klage gegen VW-Konzern

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€