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Rechtsnews 21.09.2020 Manuela Frank

Vorsicht Herbstlaub!

Die Tage werden langsam aber sicher kürzer, die Temperaturen kühler und die Blätter an den Bäumen bunter – die Herbstzeit hat begonnen. Trotz der farbenfrohen Natur sind viele vom Herbstlaub genervt. Nicht nur der eigene Garten, sondern auch die Gehwege sind mit Blättern bedeckt. Das sorgt jedes Jahr aufs Neue für Fragen bezüglich der Laubentsorgung. Muss der Gehweg ständig von Laub befreit sein, darf ich das Laub des Nachbarn in seinen Garten zurückwerfen und bekomme ich Schmerzensgeld, wenn ich auf den nassen Blättern ausrutsche?

Darf man Herbstlaub vor der Haustür entsorgen?

Für das Entfernen der Blätter auf dem Gehweg vor der Haustür ist grundsätzlich der Hauseigentümer zuständig. Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung im Mietvertrag sind die Mieter zum Fegen verpflichtet. Allerdings müssen die Grundstückseigentümer nicht dauerhaft dafür sorgen, dass kein Laub auf dem Gehweg liegt. Die Blattentfernung soll lediglich im Rahmen des Zumutbaren erfolgen. Schließlich  muss Fußgängern bewusst sein, dass es in der Herbstzeit durch das Laub rutschig werden kann (vgl. Urteil des LG Coburg, AZ: 14 O 742/07).

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Herbstlaub aus dem Nachbargarten entfernen

Woher das Herbstlaub stammt, ist unerheblich für die Frage nach der Räumungspflicht. Sobald sich die Blätter auf dem eigenen Grundstück und dem Gehweg befinden, ist auch der Hauseigentümer für die Entsorgung verantwortlich. Unzumutbar ist der Laubbefall (beispielweise durch Bäume auf dem Nachbargrundstück) nur dann, wenn dadurch die Grundstücksnutzung im Wesentlichen beeinträchtigt wird und nicht den üblichen Ortsbegebenheiten entspricht. In diesem Fall müssen Bäume gefällt bzw. Äste abgesägt werden.

Die Blätter des Nachbarn schnell wieder zurück in dessen Garten werfen – schließlich stammen sie ja auch von ihm -, denkt sich da sicherlich manch ein Hausbesitzer. Das ist jedoch verboten und wird unter Umständen sogar hart bestraft. Das Laub des Nachbarn muss also hingenommen werden (vgl. Urteil des OLG Stuttgart, AZ: 9 U 161/78).

Laubbläser-Verbot wegen Lärmbelästigung

Um sich das Entsorgen des Herbstlaub etwas zu erleichtern, greifen viele zum Laubbläser. Die Lärmbelästigung durch einen solchen ist allerdings relativ hoch, weshalb dieser nicht zu jeder Tageszeit eingesetzt werden darf. Generell ist eine Nutzung an Werktagen jeweils von 9 Uhr bis 13 Uhr sowie von 15 Uhr bis 17 Uhr gestattet. Sind besonders leise Laubbläser mit einem EG-Umweltzeichen versehen, können diese allerdings auch werktags zwischen 7 Uhr und 20 Ihr zum Einsatz kommen. Verstößt ein Eigentümer dagegen, muss er mit einem Bußgeld rechnen.

Muss der Hauseigentümer Schadensersatz leisten, wenn ein Fußgänger auf Laub ausrutscht?

Hauseigentümer müssen dafür sorgen, dass der Gehweg regelmäßig vom Herbstlaub befreit ist, damit dieser von Fußgängern sicher passiert werden kann. Die nassen Blätter können schnell zur Schlitterpartie werden. Dennoch müssen Fußgänger mit erhöhter Rutschgefahr rechnen. Das Kammergericht Berlin (AZ: 9 U 134/04) und das Landgericht Coburg (AZ: 14 O 742/07) haben deshalb bereits geurteilt, dass es bei einem Sturz kein Schmerzensgeld gibt. Allerdings muss sich ein Grundstückseigentümer unter Umständen ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er die Gefahr erkennen konnte. Ähnlich wie dies bei Schnee der Fall ist, können dann Verletzte gegebenenfalls Schadensersatz geltend machen. Herabfallende Kastanien begründen dagegen keinen Schadensersatz. Betroffene Autofahrer müssten laut Gerichtsurteil nämlich damit rechnen, dass diese in der Herbstzeit von den Bäumen auf ihr Fahrzeug fallen und dieses unter Umständen beschädigen können (vgl. Urteil des Landgerichts Aachen, AZ: 4 O 350/02).

Wer zahlt, wenn ein Auto Pfützenwasser auf einen Fußgänger spritzt?

Nicht nur das Laub bereitet Fußgängern im Herbst Ärger, auch durch den übermäßigen Regen fühlen sich viele gestört. Insbesondere wenn dieser sich in Pfützen sammelt und Autos das Wasser zum Spritzen bringen. Passanten sind immer wieder der Ansicht, dass die Autofahrer bei diesen Wetterverhältnissen Rücksicht nehmen müssten und deshalb bei Regen nur im Schritttempo fahren dürfen. Mit einem solchen Verhalten würden sie allerdings vielmehr den Verkehr gefährden. Die Kosten für eine Reinigung der Kleidung müssen Autofahrer ebenfalls nicht übernehmen (vgl. Urteil des LG Itzehoe, AZ: 1 S 186/10).

 

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