Rechtsnews 23.03.2015 Christian Schebitz

Totes Pferd beschäftigt die Gerichte

Nicht nur Ärzte, sondern auch Tierärzte sind verpflichtet, Patienten bzw. die Eigentümer von Patienten über mögliche Risiken in Verbindung mit Therapien aufzuklären. Das geht aus einem Urteil hervor, welches kürzlich am Oberlandesgericht Hamm gefällt wurde.

Ein Ehepaar aus Dänemark hatte im Jahr 2006 ein 1999 geborenes Dressurpferd zum Preis von 300.000 € erworben. 2008 zeigte sich bei dem Pferd im Rahmen eines Turniers ein auffallender Mangel an Beweglichkeit und Elastizität, was auf eine Erkrankung schließen ließ. Das dänische Ehepaar brachte sein Pferd nach dem Turnier zur Behandlung zu einem Tierarzt in Bochum. Der Tierarzt untersuchte das Tier und vermutete bei dem Pferd eine Ataxie. Telefonisch schlug er dem Ehepaar vor, bei dem Pferd eine chiropraktische Behandlung durchzuführen – die Eigentümer des Pferdes stimmten zu. Das Pferd wurde zur Behandlung narkotisiert.

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Nach der Behandlung zeigte sich jedoch, dass das Pferd nicht einmal mehr aufstehen konnte; einen Tag nachdem das Tier aus der Narkose erwacht war, verstarb es schließlich. Das Ehepaar aus Dänemark verklagte daraufhin den behandelnden Tierarzt und verlangte Schadensersatz in Höhe von 500.000 €.

Tod eines Dressurpferdes beschäftigt die Gerichte

Nachdem die Klage des dänischen Ehepaares in der Eingangsinstanz vor dem Landgericht Bochum Erfolg hatte, gelangte der Fall schließlich vor das Oberlandesgericht Hamm. Auch hier wurde nun das Bestehen des Schadensersatzanspruchs des Ehepaares gegen den beklagten Tierarzt bejaht.

Das Gericht führte aus, dass der es Tierarzt versäumt habe, die Eigentümer des Pferdes über die mit der Behandlung verbundenen Risiken ausreichend aufzuklären. Insbesondere habe der Arzt nicht auf vergleichsweise risikoärmere Behandlungsmöglichkeiten verwiesen, die aber genauso hätten durchgeführt werden können.

Grundsätzlich sei die Aufklärungspflicht eines Tierarztes zwar nicht mit der zum Schutz des Selbstbestimmungsrechts von Patienten vorgeschriebenen Aufklärungspflicht der Humanmedizin gleich zusetzten – allerdings habe ein Tierarzt eine vertragliche Aufklärungs- und Beratungspflicht, so das Gericht.

Das Oberlandesgericht Hamm verwies den Fall zurück an das Landgericht Bochum, damit dort die Höhe des Schadensersatzes endgültig geklärt werden kann. 

  • Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 13.01.2015 – 26 U 95/14 – 

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