Rechtsnews 22.03.2017 Christian Schebitz

Streit um Schönheitsreparaturen in Mietwohnung

Schönheitsreparaturen sind ein häufiger Streitpunkt zwischen Mietern und Vermietern. Enthält der Mietvertrag keine explizite Vereinbarung darüber, wer Reparaturen und Schönheitsreparaturen vorzunehmen hat, sind diese grundsätzlich Sache des Vermieters. Eine allzu pauschale Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter kann jedoch unzulässig sein, wie unlängst wieder ein Urteil des Landgerichts Berlin zeigte.

Streit um Schönheitsreparaturen in Mietwohnung

Dem vor dem Landgericht Berlin verhandelten Fall lag die Beendigung eines Mietverhältnisses und ein danach entstandener Streit um die Pflicht zur Durchführung von Reparaturen zugrunde. Der Vertrag zwischen Mieter und Vermieterin war 2001 geschlossen worden und endeten im Jahr 2015 zunächst in beiderseitigem Einvernehmen. Der Mieter jedoch gab die Wohnung in  nicht renoviertem Zustand zurück, ohne vorher Schönheitsreparaturen durchgeführt zu haben. Weil der Mietvertrag eine Klausel enthalten hatte, die den Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtete, verklagte die Vermieterin den Mieter auf Schadensersatz in Höhe von 3.700 €.

Schönheitsreparaturklausel unwirksam?

Sowohl in der ersten Instanz vor dem Amtsgericht Wedding als auch vor dem Landgericht Berlin hatte die Vermieterin jedoch keinen Erfolg. Nach Ansicht der zuständigen Richter war es, unabhängig von der Frage, ob die Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses renoviert war, unzulässig, eine Klausel in den Mietvertrag mit aufzunehmen, die die Durchführung von Schönheitsreparaturen einseitig auf den Mieter abwälzt. Die Klausel sei im Lichte des AGB-Rechts zu beurteilen und stelle in diesem Zusammenhang eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar. Auch die Tatsache, dass die Vermieterin dem Mieter keinen Ausgleich für vorzunehmende Reparaturen gewährt habe, spreche für eine unzulässige Benachteiligung des Mieters. Ein entsprechender Ausgleich müsse, so die Richter, explizit vertraglich vereinbart werden. Da dies in dem vorliegenden Fall nicht geschehen sei, sei das Verlangen der Vermieterin nach Schadensersatz nicht rechtens.

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Quellen:

http://www.berlin.de/gerichte/presse/pressemitteilungen-der-ordentlichen-gerichtsbarkeit/2017/pressemitteilung.571110.php

 

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