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Rechtsnews 09.12.2022 Alex Clodo

Gilt Steuerpflicht für Zweitwohnung auf Sylt trotz Zutrittsverbots wegen Corona?

Corona hat einigen Urlaubern in der Hochphase der Pandemie einen Strich durch die Rechnung gemacht. Kein Verreisen möglich, hieß es damals. Mittlerweile gibt es immer mehr rechtliche Fragestellungen, ob Maßnahmen oder Vorgehen der Bundesregierung rechtmäßig waren. So auch in diesem Fall. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass für eine Zweitwohnung auf der Insel Sylt auch dann die Steuer gezahlt werden muss, wenn der Zutritt zur Insel in der Corona-Pandemie verboten war. Das Gericht begründet dies damit, dass die coronabedingte Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit der Wohnung für die Zweitwohnungssteuer unerheblich ist.

Steuer für Zweitwohnung fällt trotz Corona-Pandemie an

Wie stellte sich der Sachverhalt genau dar? Der Eigentümer einer Zweitwohnung auf der Insel Sylt sollte für das Jahr 2020 die Zweitwohnungssteuer zahlen. Der Eigentümer hielt dies jedoch nicht für richtig. Dabei führte er an, dass von März bis Juni 2020 aufgrund des Lockdowns und der Reisebeschränkungen infolge von Corona ein Zugang zu seiner Wohnung auf Sylt nicht möglich war. Daher müsse für diese Zeit die Steuerpflicht entfallen. Zu Recht? Schließlich beantrage der Wohnungseigentümer Eilrechtsschutz.

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Besteht eine Steuerpflicht während Corona-Pandemie?

Wie entschied das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein den Fall? Das Gericht hielt eine Steuerpflicht für den Zeitraum vom 03.04.2020 bis 03.05.2020 für nicht gegeben, da in diesem Zeitraum das Betreten der Insel Sylt für solche Personen untersagt war, die keine Hauptwohnung dort hatten. Das Zutrittsverbot habe die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Nutzung der Zweitwohnung ausgeschlossen. Die Gemeinde richtete sich mit einer Beschwerde gegen diese Entscheidung.

OVG bejaht Steuerpflicht

Das Oberverwaltungsgericht entschied anders als das Verwaltungsgericht. Das OVG entschied zu Gunsten der Gemeinde. Das Gericht ist der Ansicht, dass dem Wohnungseigentümer kein vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren sei, da der Steuerbescheid rechtmäßig gewesen ist. Der Wohnungseigentümer habe trotz des Zutrittsverbots die Zweitwohnung innegehabt i.S.d. §2 Abs. 1 der Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Sylt. Vorübergehende Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeitlassen das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet nicht entfallen.

Weiterhin sind die Richter des Oberverwaltungsgerichts der Ansicht, dass die Situation auch nicht vergleichbar mit einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung sei, da die Corona-Schutzverordnung von Schleswig-Holstein keine Nutzungsuntersagung enthalten habe.

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Quelle:

Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.11.2022 – 5 MB 23/22

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