Die Corona-Pandemie ist momentan nicht mehr so präsent wie vor zwei Jahren. Trotzdem ist die Pandemie weiterhin am laufen. Fast alle Einschränkungen sind weggefallen, sodass die Menschen wieder sorgenlos reisen, einkaufen oder essen gehen können. Im vorliegenden Fall hatte das Verwaltungsgericht Aachen zu entscheiden, ob eine Corona-Infektion eines Polizisten ein Dienstunfall sein kann. Wie hat das Gericht entschieden? All das erfahren Sie hier!
Polizist reiste nach Albanien – Corona-Infektion
Im Fall reiste der Polizist im August 2020 dienstlich nach Albanien, um einen Straftäter zu überstellen. In Albanien wollte der Beamte mit dem Taxi fahren. Vor der Taxifahrt wurde der Polizist in Tirana von einem anderen Fahrer gewarnt, indem er auf den ihn befördernden Taxifahrer zeigte und “Corona” sagte. Als er nach Deutschland zurückkehrte wurde er nach einer Woche, positiv auf das Corona-Virus getestet. Der Beamte musste 10 Tage stationär im Krankenhaus verbringen.
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Ist Corona-Infektion eines Polizisten ein Dienstunfall? erhalten
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Behörden: Ansteckung gehört zum allgemeinen Lebensrisiko
Nach Ansicht der Behörden gehört die Ansteckung mit dem Virus zum allgemeinen Lebensrisiko. Daher lehnte die Polizeibehörde die Anerkennung als Dienstunfall ab, weil der Kläger eine Infektion gerade in Albanien nicht habe nachweisen können. Daher zähle die Ansteckung während einer Pandemie zum allgemeinen Lebensrisiko. Im Fall berief sich der Kläger auf eine Beweislastumkehr, wie sie für Beschäftigte auch im Gesundheitswesen gelte, die einer besonderen Infektionsgefahr ausgesetzt seien. Daher gelte gleiches auch für Polizeibeamte, die in Albanien tätig sind.
Gericht folgt Behörden nicht
Im vorliegenden Fall folgte das Gericht diesem Ansatz nicht. Die Richter haben festgehalten, dass die bloße Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung in Albanien nicht ausreiche, um den geforderten Beweis zu erbringen. Zudem sei der vorübergehende Einsatz des Klägers auch nicht mit der Tätigkeit im Gesundheitsdienst oder einem Labor vergleichbar.
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Quelle:
Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 08.04.2022 – 1 K 450/21
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