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Rechtsnews 16.05.2022 Alex Clodo

Gilt 2022 die Corona-Überbrückungshilfe als Einkommen?

Das Oberlandesgericht Bamberg hat entschieden, dass die Corona-Überbrückungshilfe (auch sog. Überbrückungsgeld III) im Rahmen des Unterhaltsrechts als Einkommen bzw. gewinnerhöhend einzustufen ist. Dies gilt aber jedoch nicht für die Corona-Soforthilfen. Unternehmen und Soloselbstständige sind trotz Öffnungsperspektiven weiterhin von der Corona-Pandemie betroffen. Um dort zu helfen, wo dies weiter erforderlich ist, gibt es die Überbrückungshilfe III. Auch diese wird im Beitrag ausführlich dargestellt.

Corona-Überbrückungshilfe als gewinnerhöhend? 

Im vorliegenden Fall wurde ein Ehemann vom Amtsgericht Gemünden im Dezember 2021 dazu verurteilt, an seine Ehefrau, Trennungsunterhalt in der Zeit von Oktober 2018 bis März 2022 zu zahlen. Der Ehemann legte dagegen Beschwerde ein. In der Beschwerde wandte er sich unter anderem gegen die Berücksichtigung der erhaltenen Corona-Überbrückungshilfe als gewinnerhöhend. Der Kläger betrieb eine Gaststätte und erhielt aufgrund einer Corona-Soforthilfe im Jahr 2021 einen Betrag in Höhe von über 61.000 Euro. Der Mann hätte ohne diese Zahlung einen Verlust in Höhe von 18.500 Euro gemacht. 

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OLG Bamberg: Corona-Überbrückungshilfe als gewinnerhöhend zu werten

Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde vom Oberlandesgericht Bamberg bestätigt. Nach Ansicht des Gerichts ist die Corona-Überbrückungshilfe gewinnerhöhend bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens des Ehemanns zu berücksichtigen. Würde man dies anders sehen, würde das dazu führen, dass trotz objektiv höherer Leistungsfähigkeit und besseren wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltsberechtigten im Jahr 2021 kein Unterhaltsanspruch bestehen würde. Dies sei offensichtlich unbillig. Aufgrund der einnahmeersetzenden Wirkung des Überbrückungsgeldes III sei dieses als gewinnerhöhend anzusetzen.

Keine Berücksichtigung von Corona-Soforthilfen

Wie sieht es aber mit den Corona-Soforthilfen aus? Diese Hilfen, die in den ersten Monaten der Pandemie als reine Billigkeitsleistung nicht an entgangene Umsätze anknüpften und lediglich als Hilfe in existenzieller Notlage dienten, sind nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht zu berücksichtigen. 

Was ist Corona Überbrückungshilfe III?

Mit der Überbrückungshilfe III wurden betriebliche Fixkosten bezuschusst. Dabei betrug der maximale Förderbetrag 10 Millionen Euro. Vorher lag dieser bei 1,5 Millionen Euro bzw. 3 Millionen Euro für Verbundunternehmer pro Monat. Maximal konnten bei Einhaltung aller beihilferechtlichen Vorgaben für die Überbrückungshilfe III bis zu 52 Millionen Euro erstattet werden. 

Wer bekommt Corona Überbrückungshilfe 3?

Weiterhin stellt sich die Frage wer Corona Überbrückungshilfe III erhält. In dieser “Hilfestufe” wurden Unternehmen, Solozuständige und Freiberufler bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 sowie Start-Ups, die bis zum 31.10.2020 gegründet wurden, gemeinnützige Unternehmen, kirchliche Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen unterstützt. Die Umsatzhöchstgrenze von 750 Millionen Euro entfiel für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses direkt betroffene Unternehmen sowie für Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche.

Welche Voraussetzungen mussten jedoch erfüllt sein? Es mussten coronabedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30% im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wurde, vorliegen. Für den Vergleich war der Referenzmonat im Jahr 2019 maßgeblich. Und was galt für Unternehmen, die zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.10.2020 gegründet wurden? In begründeten Fällen bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen galten besondere Vorschriften. Unternehmen, die November- und/ oder Dezemberhilfe erhalten hatten, waren für diese Monate nicht antragsberechtigt.

Gilt 2022 die Corona-Überbrückungshilfe als Einkommen? - rechtsanwalt.com (Photo by Willfried Wende on Unsplash)

Ist die Überbrückungshilfe zurückzahlen?

Grundsätzlich darf der Vorschuss in völler Höhe behalten werden oder nur zu einem Teil zurückgezahlt werden. Die Neustarthilfe soll, wie auch die Überbrückungshilfe, vor allem Soloselbständige unterstützen, die durch die Corona-Pandemie erhebliche Einbußen erlitten haben. 

Mit der Neustarthilfe wurden Soloselbständige in allen Wirtschaftszweigen finanziell unterstützt, die im Zeitraum Januar bis Juni 2021 coronabedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichneten, aber nur geringe betriebliche Fixkosten hatten und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kam.

In den Fällen der Corona Beihilfen, insbesondere die im November-, Dezember-, und die Überbrückungshilfe I, II und III und IV sind von dem Empfänger zurückzuzahlen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der tatsächliche Umsatz des Empfängers höher war, als zunächst bei der Antragstellung erwartet. Die da­durch ent­stan­dene Dif­fe­renz hin­sicht­lich der Bei­hil­fe­summe muss so­mit zurück­ge­zahlt wer­den.

Gibt es auch Corona Überbrückungshilfe für Studierende?

Zu guter letzt stellt sich die Frage, ob es auch eine Corona-Überbrückungshilfe für Studenten gibt. Durch die Überbrückungshilfe des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) soll denjenigen Studierenden geholfen werden, die sich nachweislich und trotz fortdauerndem Bemühen in einer pandemiebedingten Notlage befinden, die unmittelbar Hilfe benötigen und die individuelle, pandemiebedingte Notlage nicht durch Inanspruchnahme einer anderen Unterstützung überwinden können. Diese Überbrückungshilfe können in- und ausländische Studierende beantragen, die an staatlich oder staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland immatrikuliert sind. 

Die Überbrückungshilfe ergänzt die bisher ergriffenen Initiativen zur Unterstützung von Studierenden in der aktuellen, durch COVID19 bedingten Ausnahmesituation.

Weiterhin schließt die Inanspruchnahme von Darlehen, Stipendien u.a. im Bezugsmonat die Bewerbung für die Überbrückungshilfe nicht aus. 
Je nach nachgewiesener Bedürftigkeit können zwischen 100 Euro und 500 Euro als nicht rückzahlbarer Zuschuss gezahlt werden.

Diese Überbrückungshilfe ist für Studierende in der pandemiebedingten Notlage jedoch zum 30.09.2021 planmäßig ausgelaufen. Die Antragstellung ist nicht mehr möglich. 

Überbrückungshilfe 3 Plus

Weiterhin gab es auch die Überbrückungshilfe III Plus. Dabei war zur Überbrückungshilfe III neu, das für die Monate Juli bis September 2021 eine sog. “Restart-Prämie” gezahlt wurde, die denjenigen Unternehmen eine Personalkostenhilfe bot, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal schneller aus Kurzarbeit zurückholten, neu einstellten oder anderweitig die Beschäftigung erhöhten. Diese “Restart-Prämie” konnte für die genannten Monate alternativ zur Personalkostenpauschale beantragt werden. 

Von der Pandemie waren besonderes Unternehmen wie die Reisebranche oder die Kultur- und die Veranstaltungswirtschaft betroffen. Diese konnten zusätzliche Förderungen beantragen. Bei Erstantragstellung wurden Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt. Dabei gab es maximal 100.000 Euro pro Monat bzw. bis zu 600.000 Euro insgesamt. 

Überbrückungshilfe 4 

Seit neuestem gibt es nun auch die Überbrückungshilfe IV. Mit dieser Hilfe unterstützt die Bundesregierung auch in den Fördermonaten April bis Juni 2022 Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020. Diese Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffener Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche. Die Bedingungen entsprechen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus.

Die Überbrückungshilfe IV konnte besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen wie die Reisebranche oder die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft beantragt werden. Bei Erstantragstellung werden auf alle Anträge, die bis zum 19. Mai 2022 gestellt werden, Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt. 

Die Überbrückungshilfe IV kann jedoch nur über prüfende Dritte beantragt werden. Prüfende Dritte sind zum Beispiel Steuerberaterinnen oder Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer.

Dabei endet die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge am 15.06.2022. Vorher galt sie nur bis zum 30.04.2022. Die Überbrückungshilfe kann für bis zu sechs Monate beantragt werden, von Januar 2022 bis Juni 2022. 

Für alle Antragsberechtigten sind coronabedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30% in jedem Monat im Förderzeitraum Voraussetzung, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. 

Bei der Überbrückungshilfe IV beträgt der maximale Zuschuss 10.000.000 Euro pro Fördermonat, was auch für verbundene Unternehmen gilt. Dabei erfolgt die Auszahlung der Förderung bis zu den durch das europäische Recht vorgegebenen beihilferechtlichen Obergrenzen und nur soweit diese noch nicht verbraucht worden sind. Die maximale Gesamthöhe der Überbrückungshilfe 3, Überbrückungshilfe 3 Plus und Überbrückungshilfe 4 auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19, beträgt insgesamt 40.000.000 Euro.

Weiterführende Links:

Mietzahlung trotz Absage der Hochzeit wegen Corona?

BGH: Urteil zu Corona bedingten Schließungen von Fitnessstudios

Überbrückungshilfe für Unternehmen

Quellen:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona/ueberbrueckungshilfe.html

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2021/06/2021-06-09-ueberbrueckungshilfe-bis-september-verlaengert.html

https://www.ebnerstolz.de/de/pflicht-zur-rueckzahlung-von-corona-beihilfen-358009.html

https://www.überbrückungshilfe-studierende.de

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Neustarthilfe/faq-3-4.html

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