Rechtsnews 04.05.2022 Alex Clodo

BGH: Urteil zu Corona bedingten Schließungen von Fitnessstudios

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat eine weitere richtungsweisende Entscheidung im Rahmen der Corona-Pandemie getroffen. Konkret geht es um ein Fitnessstudio, welches Corona bedingt geschlossen hatte. Dabei stellte sich nun die Frage, ob das Fitnessstudio seinen Mitgliedern die Beiträge für diese Zeit zurückzahlen muss. Das oberste deutsche Zivilgericht musste sich also zwischen den Verbrauchern, die weiterhin regelmäßig ihre Mitgliedsbeiträge zahlten und den Inhabern der Studios und deren wirtschaftlicher, angeschlagener Situation entscheiden.

Schließung von Fitnessstudios während dem Lockdown

Am 13.05.2019 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Mitgliedschaft im Fitnessstudio der Beklagten mit einer bekannten Laufzeit von 24 Monaten. Der Vertrag begann ab dem 08.12.2019 zu laufen. Das Fitnessstudio erhob dabei einen monatlichen Mitgliedsbeitrag i.H.v. 29,90 Euro. Zudem kam noch eine halbjährige Servicepauschale hinzu. Die Beträge wurden mittels Lastschriftverfahren eingezogen. Die Beklagten mussten das Fitnessstudio ab dem 16.03.2020 aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie schließen. Das Studio blieb bis zum 04.06.2020 geschlossen. Die Beklagten zogen für diesen Zeitraum weiterhin die Mitgliedschaftsbeiträge des Klägers ein.  Der Kläger erklärte seine Kündigung mit Schreiben vom 07.05.2020 seiner Mitgliedschaft zum 08.12.2021, welche von dem beklagten Fitnessstudio akzeptiert wurde. Der Kläger verlangte vom Beklagten mit Schreiben vom 15.06.2020, dass er eine Rückzahlung der per Lastschrift eingezogenen Mitgliedsbeiträge für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis 04.06.2020 fordere. Der Beklagte zahlte daraufhin die gewünschten Beträge nicht zurück. Daher forderte der Kläger den Beklagten auf, ihm für den Schließungszeitraum einen Wertgutschein über den eingezogenen Betrag auszustellen. Auch hiergegen sträubte sich der Beklagte. Der Inhaber des Fitnessstudios bot dem Kläger lediglich eine „Gutschrift über Trainingszeit“ – also eine Vertragsverlängerung – an. Der Kläger nahm dieses Angebot jedoch nicht an. Es ging insgesamt um 87 Euro.

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Entscheidung des Amtsgerichts Papenburg und des Landgerichts Osnabrück

Zuvor ging der Rechtsstreit vor das Amtsgericht Papenburg. Das AG gab dem Mann Recht und verpflichtete das Fitnessstudio zur Rückzahlung der Beiträge. Daraufhin wollte das Fitnessstudio die Entscheidung jedoch nicht akzeptieren und ging in Berufung. Auch in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht Osnabrück sah das Ergebnis identisch aus. Das LG entschied ebenfalls zu Gunsten des Mannes. Der letzte Schritt war dann der Weg zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Aber wie entschied dieser im vorliegenden Fall und welche Folgen hat dies für deutschlandweite Fitnessstudioinhaber?

BGH: Zweck der Mitgliedschaft ist regelmäßiger Sport

Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Kläger gem. §§275 Abs. 1, §326 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4, §346 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der für den Zeitraum der Schließung entrichteten Monatsbeiträge hat. Der Anspruch auf Leistung ist gem. §275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

Wann aber liegt rechtliche Unmöglichkeit vor? Diese ist dann gegeben, wenn ein geschuldeter Erfolg – hier die Nutzung des Fitnessstudios – aus Rechtsgründen nicht herbeigeführt werden kann oder nicht herbeigeführt werden darf. Aufgrund der damaligen bestehenden Corona-Maßnahmen ist eine rechtliche Unmöglichkeit zu bejahen.

Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass Zweck eines Fitnessstudiovertrags die regelmäßige sportliche Betätigung sei. Sollte – wie im vorliegenden Fall – der Betreiber den Zutritt nicht mehr gewähren können, so kann auch der Vertragszweck nicht erreicht werden. Auch könne die geschuldete Leistung wegen Zeitablaufs nicht nachgeholt werden.

Zudem hat das Fitnessstudio keinen Anspruch darauf, den Vertrag an die veränderten Umstände anzupassen und die Laufzeit zu verlängern. Diese Auffassung verkennt, dass es ein Konkurrenzverhältnis zwischen §275 Abs. 1 und §313 BGB gibt. Daher kommt eine Vertragsanpassung nicht in Betracht, wenn die Vorschriften über die Unmöglichkeit greifen. Der BGH begründet dies unter anderem damit, dass der Gesetzgeber zur Abmilderung der Pandemie-Folgen bereits eine spezielle Vorschrift erlassen hat, die hier vorgehe. Nach der Vorschrift können Veranstalter vorübergehend Gutscheine ausstellen. Dies stellt jedoch keine Vertragsanpassung dar.

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Quelle:

Bundesgerichtshof, Urt. v. 04.05.2022, Az. XII ZR 64/21

https://www.tagesschau.de/wirtschaft/bgh-fitnessstudio-101.html

 

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