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Rechtsnews 08.02.2023 Alex Clodo

Kann man Schmerzensgeld wegen Verletzung bei Landung eines Tandem-Sprungs verlangen?

Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob Schmerzensgeld verlangt werden kann, wenn man sich bei der Landung eines Tandem-Sprungs verletzt. Diese Frage hatte das Landgericht Köln zu entscheiden.

Klage gegen Tandem-Sprung-Anbieter

Im Juli 2018 kam es bei einem Tandem-Fallschirmsprung zu einer heftigen Landung aufgrund schlechter Witterung. Dadurch verletzte sich der Kunde. Dieser klagte anschließend gegen die Anbieterin der Tandem-Sprünge auf Zahlung von Schmerzensgeld.

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Im Fall entschied das Landgericht Köln zu Gunsten des Klägers. Dem Kläger stehe gem. §45 Abs. 1 LuftVG (Luftverkehrsgesetz) ein Anspruch auf Schmerzensgeld i.H.v. 20.000 Euro zu. Das Gericht berücksichtigte dabei, dass beim Kläger eine Wirbelkörper-Berstungs-Fraktur BWK 12 mit Spondylose von Th11 bis L1 mit darüber hinaus notwendiger Korporkomie und Cage-Implantation durch Thorokotomie eintrat.

Daher war der Kläger einer umfangreichen und aufwendigen Operation ausgesetzt. Fortan litt er unter chronischen Schmerzen, Einschränkungen der Beweglichkeit und Belastbarkeit sowie eines sensiblen Querschnittssyndroms, vornehmlich auf das linke Bein bezogen. Zudem bestanden Neuropathien und Parästhesien in unterschiedlich starker Ausprägung sowie eine dauerhafte Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule.

Lag ein Luftbeförderungsvertrag vor?

Nach Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei dem Vertrag über den Tandem-Sprung um einen Luftbeförderungsvertrag vor. Der Schwerpunkt der vereinbarten Leistung habe in dem Transport mit dem Flugzeug zu dem zu erreichenden Ausgangspunkt für den Fallschirmsprung in ausreichender Höhe gelegen. Dabei sei der Luftbeförderungsvertrag zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht beendet gewesen. Üblicherweise werde das Ende erst dann erreicht, wenn sich der Fluggast wieder auf dem Boden befindet, da er erst dann wieder in der Lage ist, selber Einfluss auf seine Geschicke zu nehmen.

Insbesondere gelte dies, da ein Tandempassagier lediglich ein ungelernter Passagier mit einer kurzen Einweisung sei, der keinen Einfluss auf den Ablauf des Tandemsprungs habe und somit nicht mit einem Fallschirmsprungschüler zu vergleichen sei.

Ist die Haftung beschränkt?

Zuletzt stellt sich noch die Frage, ob die Haftung des Beklagten noch beschränkt sei. Nach Ansicht des Landgerichts sei die Haftung nach §45 Abs. 2 Nr. 1 LuftVG begrenzt, da der Beklagten der Entlastungsbeweis gelungen sei. Dadurch sei der Unfall nicht durch ein Verschulden der Beklagten oder ihres Personals herbeigeführt worden.

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Quelle:

Landgericht Köln, Urteil vom 07.12.2022 – 3 O 176/19

 

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