Das Geschäft mit Online-Coachings wächst seit Jahren rasant. Von Persönlichkeitsentwicklung über Unternehmensaufbau bis hin zu Verkaufs- oder Fitnessprogrammen – kaum ein Bereich, in dem nicht Coachings für mehrere tausend Euro angeboten werden. Die Versprechen sind groß: „Mehr Umsatz in 30 Tagen“, „Garantierter Erfolg im Beruf“ oder „Der Schlüssel zu mentaler Stärke“.
Viele Teilnehmende unterschreiben Verträge in der Hoffnung auf schnelle Ergebnisse. Doch häufig bleibt die erhoffte Wirkung aus. Stattdessen stehen am Ende hohe Rechnungen, Ratenzahlungen oder Kreditverpflichtungen. Nicht wenige Betroffene fühlen sich in die Irre geführt und fragen sich, ob sie wirklich zur Zahlung verpflichtet sind – oder ob sich die investierten Summen sogar zurückfordern lassen.
Genau hierzu hat der Bundesgerichtshof kürzlich eine richtungsweisende Entscheidung getroffen, die für viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine echte Chance bedeutet.
Warum Coaching-Verträge rechtlich oft unwirksam sind
Hintergrund ist das Fernunterrichtsschutzgesetz. Dieses Gesetz schreibt vor, dass Bildungsangebote, die bestimmte Kriterien erfüllen, nur mit amtlicher Genehmigung angeboten werden dürfen. Dazu gehören:
-
Wissens- oder Kompetenzvermittlung über einen längeren Zeitraum,
-
Durchführung auf Distanz – also online oder ohne persönlichen Kontakt,
-
gewisse Erfolgskontrollen wie Hausaufgaben, Feedback oder Tests.
Viele Online-Coachings fallen genau in diese Kategorie. Sie sind damit rechtlich als Fernlehrgänge einzustufen.
Fehlt dem Anbieter jedoch die vorgeschriebene staatliche Zulassung, ist der Vertrag von Anfang an unwirksam. Juristisch bedeutet das: Der Coach darf keinerlei Vergütung behalten. Schon gezahlte Beträge können zurückgefordert werden.
Das Urteil des BGH
Der Bundesgerichtshof hat am 12. Juni 2025 entschieden, dass die genannten Regeln auch auf zahlreiche Coaching-Programme anwendbar sind. Das Urteil ist deshalb so bedeutsam, weil es nicht nur Verbraucherinnen und Verbraucher schützt, sondern auch Selbständige, Freiberufler und junge Unternehmen.
Die Kernaussagen:
-
Liegt keine Zulassung vor, ist der Vertrag automatisch nichtig.
-
Bereits gezahlte Gelder sind zu erstatten.
-
Offene Raten oder Restforderungen müssen nicht mehr beglichen werden.
Damit stärkt das Urteil die Position von Coaching-Teilnehmern erheblich.
Welche Angebote sind typischerweise betroffen?
Besonders häufig als unzulässig einzustufen sind Programme, die:
-
vollständig online laufen,
-
über mehrere Wochen oder Monate strukturiert sind,
-
Aufgaben und Kontrollmechanismen beinhalten,
-
mit hohen Erfolgsversprechen werben.
Fragen zum Thema? Senden Sie dem Autor, Guido Lenné, eine Nachricht.
Dazu gehören Marketing- und Business-Coachings ebenso wie Motivations- oder Lifestyle-Kurse. Selbst wenn Anbieter ihre Leistung nicht „Unterricht“, sondern „Mentoring“ oder „Begleitung“ nennen, kommt es rechtlich auf den tatsächlichen Ablauf an.
Ihre Möglichkeiten als Vertragspartner
Wenn Sie einen solchen Vertrag abgeschlossen haben, können Sie je nach Konstellation:
-
sämtliche gezahlten Beträge zurückfordern,
-
weitere Zahlungen einstellen,
-
den Vertrag ohne Nachteile beenden.
In manchen Fällen lassen sich auch weitergehende Ansprüche prüfen, etwa Schadensersatz, wenn durch das Coaching zusätzliche Kosten oder Schulden entstanden sind.
Typische Unsicherheiten aus der Praxis
Gilt das auch, wenn ich Unternehmer bin?
Ja. Die Nichtigkeit knüpft allein an die fehlende Zulassung des Anbieters an, nicht an Ihre Rolle als Kunde.
Was ist mit Live-Seminaren über Zoom oder Teams?
Auch diese gelten als räumlich getrennt, sofern Lernkontrollen eingebaut sind.
Muss ich nachweisen, dass das Coaching inhaltlich schlecht war?
Nein. Es reicht aus, dass die gesetzliche Zulassung fehlt.
Wie wir Sie unterstützen
Unsere Kanzlei hilft Betroffenen, ihre Rechte konsequent wahrzunehmen. Wir übernehmen für Sie:
-
die Analyse Ihres Vertrags und der rechtlichen Rahmenbedingungen,
-
die Feststellung, ob eine erforderliche Zulassung vorliegt,
-
die Durchsetzung von Rückforderungen gegenüber dem Anbieter,
-
die Vertretung in gerichtlichen Auseinandersetzungen, falls nötig.
Dank unserer Erfahrung wissen wir, welche Argumente Coaches typischerweise vorbringen und wie sich diese rechtlich entkräften lassen.
Kostenfreie Erstberatung
Wir sind uns bewusst, dass viele Betroffene bereits viel Geld verloren haben. Deshalb bieten wir eine kostenlose telefonische Erstberatung an. Sie können diesen Termin unkompliziert online buchen. In diesem Gespräch prüfen wir unverbindlich, welche Chancen in Ihrem konkreten Fall bestehen und welche Schritte sich lohnen.
Fazit
Viele Online-Coachings bewegen sich rechtlich auf dünnem Eis. Wer ohne staatliche Zulassung Fernunterricht anbietet, darf dafür keine Vergütung behalten. Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs eröffnet Ihnen die Möglichkeit, bereits gezahlte Summen zurückzufordern und laufende Verträge zu beenden.
Zögern Sie nicht, Ihre Ansprüche prüfen zu lassen. Je schneller Sie handeln, desto eher können Sie Ihr Geld zurückholen. Wir stehen Ihnen dabei zuverlässig zur Seite.
👉 Melden Sie sich außerdem zu unserem kostenlosen Newsletter mit aktuellen Rechtstipps an:
https://www.anwalt-leverkusen.de/newsletter.html