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Rechtsnews 05.02.2023 Alex Clodo

Schmerzensgeld nach Unfalltod

Schmerzensgeld ist ein Begriff aus dem deutschen Zivilrecht, der „Kompensation für Schmerzen und Leiden“ bedeutet. Es handelt sich hierbei um eine Art von Schadenersatz, die im Rahmen einer Zivilklage geltend gemacht werden kann. Ziel von Schmerzensgeld ist es, den Kläger für körperliche oder psychische Schäden zu entschädigen, die durch das fehlerhafte Handeln des Beklagten verursacht wurden.

Wann besteht Anspruch auf Schmerzensgeld nach Unfalltod?

Angehörige haben unter Umständen einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung in Form von Schmerzensgeld, wenn Menschen durch einen fremdverschuldeten Unfall zu Tode kommen.

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Welche Voraussetzungen müssen jedoch vorliegen? Dies hängt von den konkreten Umständen des Unfalls, sowie den Unfallfolgen ab.

In folgenden Fällen besteht ein Schmerzensgeldanspruch. Zunächst muss der Unfall durch einen Dritten verschuldet worden sein. Dabei musste der Verstorbene zwischen Unfall und Eintritt des Todes, Schmerzen aufgrund seiner Verletzungen ertragen haben. Durch den Unfall und dem eingetretenen Tod, muss einer der Angehörigen einen Schockschaden erlitten haben. Letztlich darf der Unfalltod auch nicht länger als drei Jahre zurückliegen.

Was sind Schockschäden?

Ein Schockschaden bezieht sich auf einen körperlichen oder psychischen Schaden, der durch ein traumatisches Ereignis verursacht wurde, bei dem die betroffene Person einem schockierenden oder erschütternden Ereignis ausgesetzt war. Dies kann ein Verkehrsunfall, eine Gewalttat oder ein Naturkatastrophe sein. Ein Schockschaden kann zu physischen Symptomen wie Herzklopfen, Schwindel und Übelkeit führen, aber auch zu psychischen Problemen wie Angstzuständen, Depressionen und Schlafstörungen. In einigen Fällen kann Schmerzensgeld für den Schockschaden geltend gemacht werden, um den Betroffenen für die erlittenen körperlichen und psychischen Schäden zu entschädigen.

Welche genauen Ansprüche bestehen bei den Angehörigen?

Den Hinterbliebenen können nach einem Unfall mit Todesfolge drei mögliche Ansprüche haben.

  1. Es könnte ein eigener Anspruch auf Schmerzensgeld der Angehörigen aufgrund eines Schockschadens bestehen.
  2. Es könnte ein vererbter Anspruch auf Schmerzensgeld nach einem Unfalltod des Unfallopfers bestehen.
  3. Es könnte ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld bestehen.

Wann hat man einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld?

Sollte kein Schockschaden vorliegen, gibt es andere Entschädigungen für das erlittene seelische Leid der Angehörigen. Die Angehörigen können seit dem 22.07.2017 vom Unfallverursacher Hinterbliebenengeld einfordern.

Beim Hinterbliebenengeld handelt es sich nicht um Schmerzensgeld. Anders als Schmerzensgeld nach einem Unfalltod soll es keine gesundheitlichen Schäden ausgleichen, sondern vielmehr dabei helfen, Trauer und seelisches Leid zu lindern. Angehörige haben einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld, die in einem nahen Familienverhältnis zum Unfallopfer stehen. Darunter fallen Ehepartner, Lebenspartner, Elternteile und Kinder.

Beim Hinterbliebenengeld müssen nahe Angehörige das Näheverhältnis nicht nachweisen. Bei Geschwistern, Verlobten, Stief- und Pflegekindern kann ebenfalls Hinterbliebenengeld beansprucht werden, sie müssen allerdings belegen, dass enge soziale Beziehungen zum Unfallopfer bestanden.

Wie hoch jedoch eine finanzielle Entschädigung ausfällt, kann nicht pauschal gesagt werden. Diese Frage haben die jeweiligen Gerichte zu klären. Hinterbliebene müssen daher den Anspruch auf Hinterbliebenengeld gerichtlich einklagen.

Wie berechnet sich das Schmerzensgeld der Betroffenen?

Es ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig, ob und wie hoch die Entschädigungssumme ausfällt. Es lassen sich jedoch bestimmte Faktoren bilden, die die Höhe von Schmerzensgeld nach einem Unfalltod berechnen lassen können. Darunter fällt zum einen der Zeitraum zwischen Unfallgeschehen und Eintritt des Todes. Zudem ist auch die Schwere der Verletzungen des Unfallopfers maßgeblich. Weiterhin muss das Ausmaß der psychischen Folgen für die Angehörigen betrachtet werden.

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Quelle:

https://www.koerperverletzung.com/schockschaden-schmerzensgeld/

https://www.advocado.de/ratgeber/schmerzensgeldrecht/unfall/schmerzensgeld-unfalltod.html

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