Am Freitag, den 03.06.2022 entgleiste ein Regionalzug bei Garmisch-Partenkirchen. Dabei starben fünf Menschen, darunter ein 15-Jähriger aus der Region und zwei Mütter aus der Ukraine, die mit ihren Kindern nach Bayern geflüchtet sind. Ebenfalls sind 40 Menschen verletzt worden. Es wird nun nach der Ursache gesucht, ein Ermittlungsverfahren wurde gegen drei Bahnmitarbeiter durch die Staatsanwaltschaft München II wegen fahrlässiger Tötung eingeleitet. Es besteht ein Anfangsverdacht.
Was versteht man unter einem hinreichenden Anfangsverdacht beim Ermittlungsverfahren?
Es gibt grundsätzlich drei verschiedene Arten des Tatverdachts. Die geringste Stufe bildet dabei der Anfangsverdacht gemäß §§ 152, 160 StPO, die mittlere Stufe der hinreichende Tatverdacht und die höchste Stufe der dringende Tatverdacht. Liegt dieser vor, so ist die Staatsanwaltschaft zur Aufnahme von Ermittlungen verpflichtet.
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Nach Zugunglück in Garmisch-Partenkirchen: Ermittlungsverfahren eingeleitet erhalten
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Ein Anfangsverdacht ist gegeben, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für Straftaten vorliegen. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte sind dann gegeben, wenn die Möglichkeit einer strafbaren Handlung besteht.
Im Fall handelt es sich um einen einfachen Anfangsverdacht. Es bleibt bis zum Abschluss der Ermittlungen offen, ob ein hinreichender Tatverdacht für eine Anklage besteht. In solchen Fällen gilt die Unschuldsvermutung bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens.
Ist die Ursache des Zugunglücks bereits geklärt?
Viele von Ihnen fragen sich wahrscheinlich, ob die Ursache des Zugunglücks bereits geklärt ist. Bisher ist die Ursache unklar. Die Ursache des Unglücks ist Gegenstand der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft. Es rücken jedoch offensichtlich Schienen und Fahrgestelle ins Zentrum der Untersuchungen. Während den Ermittlungen wird überlegt, ob einzelne Schienen oder Schwellen sichergestellt werden müssen.
Die Welt berichtete, dass die Deutsche Bahn auf der Unglücksstrecke in Kürze Sanierungsarbeiten an den Gleisen durchführen wollte. Demnach sollten vom 25. Juni bis 9. Juli zwischen Oberau und Garmisch-Partenkirchen eine nächtliche Gleislageberichtigung und Schienenerneuerungen stattfinden. Dazu äußerte die Deutsche Bahn sich aber nicht, aufgrund der laufenden Ermittlungen.
Wie lange werden die Ermittlungen etwa andauern?
Es werden derzeit Zeugen befragt. Darunter befinden sich Bahnmitarbeiter und Fahrgäste. Es sei bereits mit vielen gesprochen worden. Nach den Befragungen werden diese zunächst sortiert, geordnet und bewertet. Weiter werden diese dann mit den technischen Untersuchungen zusammengeführt. Die Ermittlungen könnten nach ersten Schätzungen mehrere Wochen oder Monate in Anspruch nehmen.
Am Montag, den 06.06.2022 wurde der letzte umgestürzte Waggon von Kränen geborgen und für den Abtransport zerlegt. Die Teile wurden vorübergehend in der Nähe abgelegt. Es wurden weiterhin Bäume geschnitten. Die Lok und ein Waggon standen weiter auf dem Bahndamm.
Es bleibt zudem offen, ab wann die Bahnstrecke wieder freigegeben wird. Es seien jedoch Ersatzbusse im Einsatz, aber von nicht zwingend erforderlichen Zugfahren im Bereich Garmisch-Partenkirchen, riet die Bahn ab.
Es wird wegen fahrlässiger Tötung ermittelt.
Was versteht man unter fahrlässiger Tötung?
Pro Jahr werden knapp 4.000 Menschen verurteilt, die sich wegen fahrlässiger Tötung (§222 StGB) strafbar gemacht haben. Es kommt insbesondere im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr und im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen oftmals zu Strafverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung. Es kann aber auch in jedem anderen Lebensbereich außerhalb des Straßenverkehrs „durch Fahrlässigkeit“ zum Tode eines Menschen kommen.
Fahrlässigkeit bedeutet, dass der Beschuldigte eine für ihn erkennbare Sorgfaltspflicht verletzt haben muss und dadurch eine Mensch getötet wurde. Es geht also um ein konkretes – nicht vorsätzliches, aber vorhersehbares und vermeidbares – Fehlverhalten. Solche Pflichten ergeben sich vor allem aus Rechtsnormen, im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr insbesondere aus der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Im Gegensatz zur den Tötungsdelikten Mord und Totschlag, ist bei der Fahrlässigkeit kein Vorsatz erforderlich. Es reicht vielmehr, wie der Name des Delikts bereits zu erkennen gibt, fahrlässiges Verhalten aus. Sollte das Opfer durch das fahrlässige Verhalten nicht getötet werden, sondern nur verletzt oder an der Gesundheit geschädigt sein, kommt der Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gem. §229 StGB in Betracht.
Welche Strafe droht bei fahrlässiger Tötung?
Die fahrlässige Tötung wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wobei ein Tagessatz in der Regel einem Dreissigstel des Nettomonatseinkommens entspricht.
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Quellen:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/zugunglueck-garmisch-partenkirchen-ermittlungen-staatsanwaltschaft/
https://ra-klose.com/leistungsspektrum/strafrecht/fahrlaessige-toetung
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