Rechtsnews 27.03.2015 Christian R.

Urteil zur Abbestellung eines AG-Vorstandes

In einer Aktiengesellschaft ist der Aufsicht für die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft zuständig, hat also in etwa die Funktion des Arbeitgebers. Unter bestimmten Umständen kann die Bestellung eines Vorstandes durch den Aufsichtsrat auch widerrufen werden. Ein solcher Widerruf war kürzlich Gegenstand eines Verfahrens am Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

In dem vorliegenden Fall war das betreffende Vorstandsmitglied im Jahre 2006 durch den Aufsichtsrat bestellt worden; 2011 wurde seine Bestellung bis 2017 verlängert. Ende 2013 jedoch berief der Aufsichtsrat den Mann wieder ab und stellte ihn frei. Der Aufsichtsrat begründete seinen Beschluss mit einem in dem Unternehmen vorher erfolgten, umfangreichen Personalabbau – nach Ansicht des Gremiums dürfe der Vorstand von Maßnahmen des Personalabbaus nicht ausgenommen werden. Das Vorstandsmitglied legte gegen seine Abberufung Klage ein und verlangte Weiterbeschäftigung, sodass es zum Gerichtsverfahren kam.

Vorstand einer Aktiengesellschaft klagt gegen seine Abbestellung

Vor dem Landgericht Frankfurt am Main bekam der Mann weitestgehend Recht, nur sein Verlangen nach Weiterbeschäftigung wurde negativ beschieden. Nachdem die beklagte Seite Berufung eingelegt hatte, kam der Fall vor das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Hier wurde die Berufung nun zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht führte aus, dass das Begehren des Klägers, den Widerruf seiner Abbestellung für unwirksam zu erklären, gerechtfertigt sei. Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes könne nur widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Ein solcher Grund, der etwa die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Vorstandsmitglieds sein könne, liege nicht vor, so die Richter am Oberlandesgericht Frankfurt.

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Quellen: 

  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.2.2015, – 5 U 111/14 –
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.4.2014, – 3/5 O 8/14 – 

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