Abhören des Anwalts verboten
In rechtlichen Angelegenheiten und Problemen suchen wir einen Anwalt auf und bitten um Hilfe. Dabei erklären wir meist die gesamte belastende Situation, denn nur so kann der rechtliche Beistand uns umfassend beraten. Nicht selten kommt es vor, dass persönliche Sorgen und Umstände mitgeteilt werden. Hin und wieder rufen wir uns gegenseitig an, um die aktuelle Verfahrenslage zu besprechen. Dieses Vertrauensverhältnis basiert maßgeblich auf der Schweigepflicht des Juristen. Ob das Abhören des Anwalts verboten ist, darüber mussten die höchsten Gerichte entscheiden. Klar ist jedoch, dass das Vertrauen von Mandanten fundamental ins Schwanken gerät..
Ist das Überwachen überhaupt rechtens?
Das Belauschen von Telefonaten zwischen Anwalt und Mandant bringt zahlreiche Fragen mit sich. Was passiert mit dem Erzählten? Kann alles vor Gericht verwertet werden, obwohl doch der Anwalt dem Berufsgeheimnis unterliegt? Wer wird eigentlich abgehört? Anwalt oder Mandant? Wie soll ein Verteidiger seiner Arbeit nachgehen, wenn er immer zu befürchten hat, dass sein Telefon von Ermittlern belauscht wird? Und die wichtigste Frage von allen: Ist das Abhören eines Anwalts überhaupt rechtens?
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Verteidiger abgehört um Aufenthaltsort des Mandanten zu ermitteln
Ein Strafverteidiger, nach dessen Mandant wegen Raubes gefahndet wurde, hatte beim Bundesverfassungsgericht Beschwerde eingelegt. Sein Telefon wurde von den Behörden abgehört. Man erhoffte sich auf diese Weise den mutmaßlichen Täter finden zu können, der sich ins Ausland abgesetzt hatte. Das Landgericht Frankfurt urteilte, dass die Fahndung nach dem gesuchten Mandanten die Abhöraktion nicht rechtfertigte. Weil der Anwalt jedoch kurz darauf in diesem Zusammenhang der Geldwäsche verdächtig war, sei die Überwachung rechtmäßig gewesen.
Abhören nicht per se verboten
Festzuhalten bleibt also, dass das Abhören des Advokats nicht per se verboten ist. Eine rechtmäßige Überwachung kann also vorliegen, wenn vermutet wird, dass der Verteidiger an der Straftat beteiligt ist. Das Bundesverfassungsgericht gab aber nun dem Verteidiger Recht. Das Abhören eines Verteidigers bleibe verboten, wenn darauf abgezielt sei die Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant zu überwachen. In der Urteilsbegründung heißt es dazu:
“Anders verhält es sich jedoch, wenn die Maßnahme auf die Überwachung der Kommunikation zwischen Strafverteidiger und seinem beschuldigten Mandanten abzielt. Eine derartige Abhörmaßnahme stünde in unlösbarem Widerspruch zur Rechtsgarantie des unüberwachten mündlichen Verkehrs zwischen dem Strafverteidiger und dem Beschuldigten.”
EGMR: Abhören stellt Eingriff in Achtung des Privatlebens und Korrespondenz dar
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht das Überwachen von Telefongesprächen als einen Eingriff in die Achtung des Privatlebens sowie der Korrespondenz, Art.8 Abs. 1 EMRK. Die Korrespondenz schützt verstärkt die Kommunikation zwischen Anwälten und ihren Mandanten. Auch hier kann eine Ausnahme möglich sein, wenn der Verteidiger selbst einer Straftat verdächtig ist. Allerdings dürfen die hinreichend dokumentierten Ergebnisse das Recht des Mandanten auf seine Verteidigung nicht beeinträchtigen.
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Quellen und Links:
- EGMR, Ort. v. 16.06.2016-49176/11
- Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Akz.: 2 BvR 2094/05
- Spiegel.de
- Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts
- Lawblog.de “Verteidiger darf nicht abgehört werden”
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