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Rechtsnews 20.08.2021 Christian Schebitz

Hobbydetektiv fotografiert Ordnungsverstöße

Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten obliegt den staatlichen Behörden. Dem in diesem Bereich vorherrschenden Opportunitätsprinzip (Entschließungsprinzip) zufolge haben die Behörden jedoch eine Entscheidungsfreiheit bei der Frage, ob sie eine Ordnungswidrigkeit überhaupt verfolgen. Wie ist das, wenn beispielsweise ein Hobbyfotograf Ordnungsverstöße fotografiert? Wie ein 2015 ergangenes Urteil zeigt, dürfen Bürger Behörden bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten jedenfalls nicht „unter die Arme greifen“.

Mann fertigt Beweismaterial gegen begangene Gesetzesbrüche an

Folgender Sachverhalt lag dem Fall zugrunde: Ein Mann beobachtete regelmäßig das Naturschutzgebiet Siegmündung, das im Norden der Stadt Bonn liegt. In dem Naturschutzgebiet ist es untersagt, Hunde ohne Leine mitzuführen und sie außerhalb der vorgegebenen, befestigten Wege laufen zu lassen. Zeigte sich, dass jemand gegen diese Vorschriften verstieß, fertigte der Mann hiervon fotografische Aufnahmen an und machte entsprechende Notizen. Zwischen dem 16.3.2013 und dem 25.3.2013 hielt der Mann auf diese Weise 35 Verstöße fest und legte sein Beweismaterial am 26.3.2013 der Stadt Bonn vor, die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständig ist.

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Die Stadt wandte sich hierauf schriftlich an eine der beobachteten Personen: Einen Mann, der seinen Hund in dem Naturschutzgebiet ohne Leine mitführte. Er wurde aufgefordert, seinen Hund in Zukunft anzuleinen. Die Identifizierung des Hundehalters war möglich gewesen, weil er vor seinem Auto mit Nummernschild fotografiert worden war.

Privater Ordnungshüter darf nur bei betroffenem Eigeninteresse tätig werden

Der fotografierte Mann verlangte daraufhin vom „Fotografen“, das Fotografieren in Zukunft zu unterlassen. Dieser gab jedoch an, auch weiterhin Ordnungswidrigkeiten dokumentieren zu wollen. Mit dem Klageweg wollte der Beschuldigte deswegen erreichen, dass dem Informanten zumindest verboten wird, ihn weiterhin zu fotografieren.

In erster Instanz hatte die Klage Erfolg. Der selbst ernannte Ordnungshüter legte hiergegen jedoch Berufung ein. Auch in zweiter Instanz gab das nun zuständige Landgericht Bonn jedoch dem Amtsgericht Recht. Ausschlaggebend für die Entscheidung war, dass mit der Anfertigung der Fotografien das Recht des fotografierten Mannes am eigenen Bild und damit an seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist.

Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die dafür zuständige Behörden durchzusetzen, ist, den Ausführungen des Gerichts zufolge, nicht Aufgabe von Einzelpersonen. Insofern kann sich der selbst ernannte Ordnungshüter auch nicht darauf berufen, er habe mit seinem Handeln die Interessen der Allgemeinheit schützen wollen. Das von dem Mann gezeigte Verhalten wäre nur berechtigt gewesen, wenn er dadurch eigene Interessen hätte schützen können, so das Landgericht Bonn.

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