Rechtsnews 29.03.2022 Alex Clodo

Vorsatz oder Fahrlässigkeit bei Geschwindigkeitsüberschreitung?

Fast alle von uns sind mit dem Auto unterwegs. Was aber, wenn es wegen eines vermeintlichen Notfalls zu einem Geschwindigkeitsverstoß kommt? Könnte dies ein Indiz dafür sein, dass er einen bedingten Vorsatz zu einem Geschwindigkeitsverstoß hat? Diese Frage hatte das Oberlandesgericht Zweibrücken zu entscheiden.

Sachverhalt

Welcher Fall lag dem folgenden Sachverhalt zugrunde? Im Februar 2021 überschritt ein Autofahrer auf einer Bundesstraße in der Gemeinde Kaiserslautern die Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 43 km/h. Der Autofahrer gab an, dass er wegen eines Notfalls möglicherweise nicht die notwendige Sorgfalt für die Beschränkung aufgebracht hat. Da der Angeklagte Pferde hielt, befürchtete er aufgrund des Anschlages eines Alarmsystems der elektrischen Einfriedung der Koppel, dass eines der Pferde sich in der stromführenden Schnur verwickelt hat und dadurch mit Stromschlägen traktiert wurde. Zudem gab der Fahrer an, dass er die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht erkannt habe.

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Entscheidung des Gerichts

Wie entschied das Gericht im vorliegenden Fall? Zunächst verurteilte das Amtsgericht Kaiserslautern den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 320 Euro. Die Staatsanwaltschaft sah jedoch ein vorsätzliches Handeln, weshalb sie Rechtsbeschwerde einlegte.

Daraufhin musste dann das Oberlandesgericht Zweibrücken entscheiden. Die Richter entschieden zu Gunsten der Staatsanwaltschaft. Nach Ansicht der Richter ist die Einlassung des Betroffenen, dass dieser die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht erkannt habe, unbeachtlich. Es muss grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Verkehrsschilder wahrgenommen werden (sog. Sichtbarkeitsgrundsatz). Es sei zudem bei einer Grenze von oberhalb 40% der zulässigen Höchstgeschwindigkeit regelmäßig davon auszugehen, dass dem Fahrer die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit nicht verborgen geblieben sein kann. Die Indizwirkung kann zwar vom Betroffenen entkräftet werden. Im vorliegenden Fall aber, gerade hinsichtlich wegen dessen Einlassung, ist das Entkräften nicht möglich. 

Weiterhin sind die Richter der Ansicht, dass es sich dem Amtsgericht hätte aufbringen müssen, dass der Betroffene in einer vermeintlichen Notsituation bewusst eine Geschwindigkeitsüberschreitung um des schnellen Fortkommens willentlich in Kauf genommen hat. Dadurch ist auch ein bedingter Vorsatz anzunehmen.

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Quelle:

Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 03.02.2022 – 1 OWi 2 SsBs 113/21

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