Rechtsnews 15.03.2022 Alex Clodo

Taxifahrer übersieht Renaultfahrerin

Der Beitrag beschäftigt sich mit den grundlegenden Sorgfaltsmaßstäben des §14 Abs. 1 StVO. Im Straßenverkehr spielt der Sorgfaltsmaßstab eine unerlässliche Rolle. Konkret geht es im Beitrag darum, ob in einem verkehrsberuhigten Bereich beim Ein- und Aussteigen die strengen Sorgfaltsmaßstäbe aus §14 Abs. 1 StVO gelten. Diese Frage hatte das Landgericht Saarbrücken zu entscheiden!

Sachverhalt

Welcher Sachverhalt lag dem Fall zugrunde? In einem verkehrsberuhigten Bereich im Saarland kam es zu einer Kollision zweier Fahrzeuge. Zum einen wollte ein Taxifahrer aus seinem am rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeug steigen. Zum anderen fuhr in diesem Moment ein Renault vorbei, als der Taxifahrer die Fahrzeugtür öffnete. Dabei stießen der Renault und die Tür des Taxis zusammen. Als der Taxifahrer ausstieg richtete er seinen Blick zu seinem rechts sitzenden Passagier. Dabei beobachtete er den rückwärtigen Verkehrsraum nicht. Daraufhin erhob die Fahrerin des Renaults Klage auf Zahlung von Schadensersatz gegen den Taxifahrer und die Haftpflichtversicherung. Das Amtsgericht Merzig gab der Klage statt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Das Gericht verwies unter anderem darauf, dass die Fahrerin mit 20 km/h zu schnell unterwegs gewesen war.

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Entscheidung des Gerichts

Wie entschied das Gericht im vorliegenden Fall? Im Fall entschied das Landgericht (LG) Saarbrücken zum Teil zu Gunsten der Beklagten. Nach Ansicht der Richter steht der Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz zu. Begründet wird dies damit, dass der Taxifahrer ein unfallursächlicher Sorgfaltsverstoß anzulasten ist. Der Taxifahrer hat in einem verkehrsberuhigten Bereich beim Aussteigen das allgemeine Rücksichtnahmegebot nach §1 Abs. 2 StVO zu berücksichtigen. Ihn trifft die Pflicht, sich vor dem Türöffner zu vergewissern, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer durch das Öffnen der Tür geschädigt wird. Daher können die strengen Sorgfaltsmaßstäbe aus §14 Abs. 1 StVO, die im fließenden Verkehr gelten, sinngemäß herangezogen werden. Der Taxifahrer hat diese im vorliegenden Fall nicht beachtet.

Weiterhin ist aber auch die deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung der Klägerin nicht unerheblich. Das Landgericht ist zwar der Ansicht, dass die Überschreitung nicht unfallursächlich gewesen ist. Sie hat jedoch die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs erhöht. Aus diesem Grund ist ihr eine Mithaftung in Höhe von 25% anzulasten.

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Quelle:

Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 11.02.2022 – 13 S 135/21

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