Rechtsnews 20.01.2024 Alex Clodo

Reisemangel wegen Nichtanlaufen eines Hafens bei Kreuzfahrt?

Fast zwei Jahre lang konnte man kaum verreisen. Jetzt kehrt die Reiselust der Deutschen umso größer zurück. Besonders beliebt sind – auch schon vor der Corona-Pandemie – Kreuzfahrten. In sieben Tagen mehrere Großstädte erkunden oder traumhafte Strände erleben. Das macht den Reiz einer Kreuzfahrt aus. Was aber, wenn während einer Kreuzfahrt ein Hafen entgegen der Planung nicht angesteuert wird? Liegt darin ein Reisemangel?

Kreuzfahrtschiff steuert Ägypten nicht an

Wie stellte sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall dar? In Ägypten wurde aufgrund der angespannten politischen Lage der Hafen Port Said während einer siebentägigen Kreuzfahrt nicht angesteuert. Das Kreuzfahrtschiff legte stattdessen in Aschdod Israel an. Mit dieser Entscheidung waren zwei Kreuzfahrtreisende jedoch unzufrieden.

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Für die beiden Reisenden war das Anlaufen des Hafens Port Said ein maßgeblicher Grund der Reise gewesen. Daraufhin zahlte der Reiseveranstalter aufgrund der Unannehmlichkeiten an die beiden Reisenden eine Entschädigung in Höhe von 200 Euro. Die Entschädigung war den Reisenden jedoch zu wenig und klagten daher auf eine Reisepreisminderung in Höhe von 60%, sowie auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude.

Liegt ein Reisemangel vor?

Was versteht man unter einem Reisemangel?

Ein Reisemangel ist eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit einer Reiseleistung, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reiseleistung zu dem gewöhnlichen oder dem vertraglich vorausgesetzten Zweck beeinträchtigt. Ein Reisemangel kann zum Beispiel vorliegen, wenn das Hotelzimmer nicht der gebuchten Kategorie entspricht, der Transfer zum Flughafen ausfällt oder die Reiseleitung nicht erreichbar ist.

Ein Reisemangel berechtigt den Reisenden zu verschiedenen Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter, wie zum Beispiel Minderung des Reisepreises, Schadensersatz oder Kündigung des Reisevertrages. Um diese Ansprüche geltend zu machen, muss der Reisende den Reisemangel jedoch innerhalb einer angemessenen Frist anzeigen und dem Reiseveranstalter eine Abhilfe ermöglichen. Die Beweislast für das Vorliegen eines Reisemangels liegt beim Reisenden. Daher ist es ratsam, Beweismittel wie Fotos, Videos oder Zeugenaussagen zu sichern und schriftlich zu protokollieren.

Wie entschied das Gericht?

Wie entschied das Gericht im vorliegenden Fall? Das Amtsgericht (AG) Rostock entschied gegen die beiden Kläger. Nach Ansicht des Gerichts hat die Abweichung von der geplanten Reiseroute einen Mangel im Sinne des §651i Abs. 1 BGB dargestellt. Es bestehe aber kein Anspruch auf Reiseminderung über den bereits gezahlten Betrag.

Im Fall der Minderung des Reisepreises wird ausgehend vom Gesamtpreis ein Tagesgesamtpreis zugrunde gelegt. Dann wird ein prozentualer Abschlag vorgenommen, welcher mit der Zahl der beeinträchtigen Tage multipliziert wird. Im Fall lag der Gesamtpreis bei 2.298 Euro. Daher ergab sich ein Tagespreis von 328,26 Euro. Da die beiden Kläger 60% des Tagespreises forderten, obwohl sie schon 200 Euro Entschädigung bekamen, steht diesen kein weiterer Anspruch auf Reisepreisminderung zu.

Wie steht es aber um den Wunsch nach Schadensersatz? Nach Ansicht des Amtsgerichts besteht auch kein Anspruch auf Schadensersatz nach §651n BGB wegen entgangener Urlaubsfreude. Die Richter betonen, dass weder ihre Kreuzfahrtreise vereitelt wurde, noch die beiden erheblich beeinträchtigt wurden. Es kann nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung gesprochen werden, da lediglich ein Tag der siebentägigen Reise betroffen war. Daher sei der Charakter der Reise als Mittelmeerkreuzfahrt nicht beeinträchtigt worden.

Welche Rechte haben Sie bei einem Reisemangel?

Ein Reisemangel ist eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder dem vereinbarten Umfang einer Reiseleistung, die die Erwartungen des Reisenden enttäuscht oder beeinträchtigt. Ein Reisemangel kann zum Beispiel sein, dass das Hotelzimmer schmutzig oder zu klein ist, dass der Flug verspätet oder annulliert wird, dass die Verpflegung ungenügend oder unhygienisch ist, oder dass die Reiseleitung unfähig oder unfreundlich ist.

Die Folgen eines Reisemangels können je nach Art und Schwere des Mangels unterschiedlich sein. Grundsätzlich hat der Reisende bei einem Reisemangel folgende Rechte:

  • Minderung des Reisepreises: Der Reisende kann eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den Mangel anzeigt und der Reiseveranstalter ihn nicht innerhalb einer angemessenen Frist behebt. Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem Grad der Beeinträchtigung der Reise.
  • Kündigung des Reisevertrages: Der Reisende kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise durch den Mangel erheblich beeinträchtigt wird und der Reiseveranstalter den Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behebt. Der Reisende hat dann Anspruch auf die Erstattung des gezahlten Reisepreises, muss aber gegebenenfalls einen Teil der Kosten für die bereits erbrachten oder noch zu erbringenden Reiseleistungen tragen.
  • Schadensersatz: Der Reisende kann Schadensersatz verlangen, wenn er durch den Mangel einen Schaden erleidet, der über die Minderung des Reisewertes hinausgeht. Dies kann zum Beispiel ein materieller Schaden (z.B. Kosten für Ersatzunterkunft, Transport, Arzt) oder ein immaterieller Schaden (z.B. entgangene Urlaubsfreude, Gesundheitsschäden) sein. Der Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass der Reiseveranstalter den Mangel zu vertreten hat, das heißt, dass er ihn verursacht oder nicht verhindert hat.

Um seine Rechte bei einem Reisemangel geltend zu machen, muss der Reisende folgende Pflichten beachten:

  • Anzeige des Mangels: Der Reisende muss den Mangel unverzüglich dem Reiseveranstalter oder seinem Vertreter (z.B. Reiseleitung) anzeigen und Abhilfe verlangen. Wenn eine Anzeige nicht möglich oder zumutbar ist (z.B. weil kein Vertreter vor Ort ist), muss der Reisende den Mangel nach seiner Rückkehr innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich anzeigen.
  • Fristsetzung zur Abhilfe: Der Reisende muss dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels setzen, bevor er weitere Rechte ausübt. Die Frist kann je nach Umständen variieren, sollte aber in der Regel nicht länger als 24 Stunden sein. Wenn eine Fristsetzung nicht möglich oder zumutbar ist (z.B. weil der Mangel nicht behebbar ist), kann der Reisende sofort weitere Rechte ausüben.
  • Beweissicherung: Der Reisende sollte den Mangel und seine Folgen möglichst dokumentieren, z.B. durch Fotos, Videos, Zeugenaussagen oder Quittungen. Dies erleichtert die spätere Durchsetzung seiner Ansprüche.

Ein Reisemangel kann also zu verschiedenen rechtlichen Konsequenzen führen, die dem Reisenden einen Ausgleich für seine enttäuschte Erwartung oder seinen erlittenen Schaden bieten sollen. Der Reisende sollte jedoch stets versuchen, den Mangel zunächst mit dem Reiseveranstalter zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu finden.

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Quelle:

Amtsgericht Rostock, Urteil vom 15.11.2013 – 47 C 243/13

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