Rechtsnews 09.02.2023 Alex Clodo

Neuwagen: Kann ein Ausstellungswagen als Neuwagen deklariert werden?

Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob ein Ausstellungswagen als Neuwagen deklariert und verkauft werden kann. Auf dem Automarkt steigt die Frage weiter nach neuen Autos. Gerade Hybrid-Wagen sind sehr gefragt. Aber wie gestaltet es sich mit Ausstellungswagen? Mit dieser Frage musste sich das Amtsgericht (AG) München entscheiden.

Käuferin erhält Ausstellungswagen trotz Versprechung von „Neuwagen“

Wie stellte sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall dar? Im Dezember 2019 erwarb die Klägerin in München einen Sportwagen mit einem Listenpreis von 61.788,90€ für 54.604,10€. Der PKW wurde jedoch schon im Jahr 2018 produziert. Der PKW befand sich zur Zeit des Kaufes noch in einer anderen Niederlassung des Herstellers. Dort war der Sportwagen ausgestellt und konnte von Besuchern besichtigt werden. Das Fahrzeug war weder zugelassen, noch gefahren worden.

Die Klägerin musste nach knapp einem Monat – nachdem sie den Wagen kaufte – in die Werkstatt, wegen einer defekten Batterie. Dort stellte man weiter Kratzer, kleinere Dellen und Abschürfungen fest. Daher ging die Käuferin davon aus, dass sie keinen Neuwagen, sondern einen Gebrauchtwagen erhalten habe. Sie ist der Meinung, dass der Wagen bereits benutzt und darüber hinaus auch beschädigt gewesen sei.

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Beim Kauf sagte man ihr, dass sie ein Leasingfahrzeug kauft, das aus einer anderen Niederlassung überführt werden müsse. Die Niederlassung ist der Ansicht, dass es sich trotz der vorherigen Ausstellung des Fahrzeugs noch um ein Neufahrzeug handelt, da das Auto erstmals auf die Klägerin zugelassen wurde. Weiterhin wurden auch keine Probefahrten durchgeführt. Daher forderte sie eine Minderung des Kaufpreises in Höhe von 5.000€.

Wie definiert sich ein Neuwagen?

Wie entschied das Gericht im vorliegenden Fall? Grundsätzlich gab die Richterin der Klägerin Recht. Nach Wertung war der gegenständliche PKW kein Neuwagen. Es liegt dann ein Neuwagen vor, wenn das Auto unbenutzt ist, das Modell des Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate liegen. Bei der Beurteilung ging das Gericht davon aus, dass das Fahrzeug nicht mehr als „unbenutzt“ im Sinne der Definition des BGH gilt. Das Auto wird jedenfalls bei der Ausstellung unzählige Male von Interessenten innen und außen angefasst. Weiterhin setzen sich Kunden in den Wagen, betätigen Knöpfe und öffnen Türen oder Kofferraum.

Daher unterliegt ein Ausstellungsfahrzeug in einer Niederlassung einer wiederholten körperlichen Nutzung und ist daher nach Überzeugung des Gerichts nicht mehr „ungenutzt“.

Das Gericht sah die klägerische Bezifferung der Minderung jedoch überhöht. Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Daher ist die Minderung durch Schätzung zu ermitteln (§441 Abs. 3 BGB). Im vorliegenden Fall schätzt das Gericht gem. §287 ZPO den Minderungsbetrag auf 1.000€. 

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Quelle:

Amtsgericht München, Urteil vom 17.12.2021 – 271 C 8389/21

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