Rechtsnews 10.12.2022 Alex Clodo

AG Köln: Kündigung wegen Mitnahme des Bürostuhls ins HomeOffice?

Durch die Corona Pandemie erlangte das Thema HomeOffice eine Menge an Aufmerksamkeit. Viele Arbeitnehmer haben sich mittlerweile dazu entschieden, mehrere Tage im Monat von zu Hause aus zu arbeiten. Im vorliegenden Fall hatte das Arbeitsgericht Köln zu entscheiden, ob eine ausgesprochene Kündigung wirksam ist, wenn die Arbeitnehmerin ihren Bürostuhl mit nach Hause in ihr Büro genommen hat.

Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Mitnahme des Bürostuhls

Im Fall ist die Klägerin seit dem Jahr 2008 beim Erzbistum Köln beschäftigt. Ausweislich des Arbeitsvertrags finden auf ihr Arbeitsverhältnis beamtenrechtliche Regelungen Anwendung. Die Frau wendete sich mit ihrer Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, unter anderem durch eine außerordentliche Kündigung vom 22.o7.2021.

Die Kündigung begründet das Erzbistum Köln damit, dass die Arbeitnehmerin ihren Bürostuhl rechtswidrig mit ins HomeOffice nahm. Weiterhin hat das Erzbistum Köln die Klägerin im Sommer 2021 mit der Begründung, dass sie dauerhaft dienstunfähig sei, in den Ruhestand versetzt. Die Klägerin verlangte schließlich Schmerzensgeld von mindestens 50.000 Euro unter anderem wegen unzureichender Schulung und Supervision in Zusammenhang mit der Aufarbeitung von Missbrauchsfällen. Das Erzbistum sei insoweit seiner Fürsorgepflicht als Arbeitgeber ihr gegenüber nicht hinreichend nachgekommen.

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Gericht sieht Kündigung als unwirksam an

Die 16. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Nach Ansicht der Richter stellt zwar die unabgesprochene Mitnahme von Eigentum des Arbeitgebers eine Pflichtverletzung dar, die an sich eine Kündigung begründen kann. Es reiche in der konkreten Situation jedoch nicht aus, dass die Mitnahme eines Bürostuhls, eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt.

Das Erzbistum hat kurz vor Ostern 2020 – aufgrund der Corona-Pandemie –  der Tätigkeit im Homeoffice generell Vorrang vor der Präsenztätigkeit im Büro eingeräumt, die dafür notwendige Ausstattung so kurzfristig aber nicht zur Verfügung gestellt.

Zudem ist auch die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand vom 28.07.2021 ebenfalls unwirksam. Es gab keine notwendige Prognose darüber, dass die Klägerin ihre Dienstfähigkeit auch in den nächsten sechs Monaten nicht wiederlangen werde, schon allein nicht aufgrund der vertrauensärztlichen Stellungnahme von Januar 2021 und der seither fortdauernden Dienstunfähigkeit.

Anspruch auf Schmerzensgeld?

Stand der Klägerin aber auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu? Das Gericht ist der Ansicht, dass der Klägerin von dem Erzbistum Köln kein Schmerzensgeldanspruch zusteht. Die Aufarbeitung der Missbrauchsfälle sei notwendig gewesen, die damit verbundenen Belastungen für die betrauten Arbeitnehmer unvermeidbar. Es sei für die Klägerin als Leiterin der Stabsabteilung Recht zumutbar gewesen, selbst um für sie notwendige Unterstützung durch das Erzbistum nachzusuchen.

Zusammenfassung

Nach Bewertung des Gerichts ist das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die vom Erzbistum Köln ausgesprochene „Versetzung in den Ruhestand“ auch nicht in ein Ruhestandsverhältnis überführt worden. Hinsichtlich des von der Klägerin geforderten Schmerzensgeldes hat das Gericht die Klage abgewiesen. Auch die ausgesprochene Kündigung des Bistums ist unwirksam.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

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Quelle:

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.01.2022 – 16 Ca 4198/21

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