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Rechtsnews 20.04.2022 Alex Clodo

Wirksame Befristung des Arbeitsvertrags durch Scannen der Unterschrift?

Die Digitalisierung wird in der heutigen Zeit immer bedeutsamer. Das Notebook, das Smartphone oder das Tablet ist immer dabei. Da liegt die Idee doch auch nahe, dass man Dokumente schnell mal mit einer digitalen oder gescannten Unterschrift versieht. Aber wie sieht es aus, wenn es um eine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrags geht? Reicht in diesem Fall eine eingescannte Unterschrift aus? Diese Frage hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg zu entscheiden. Wie entschied das Gericht und aus welchen Gründen? All das erfahren Sie hier!

Scan genügt als Unterschrift?

Wie stellte sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall dar? Im Fall war die Klägerin für ein Unternehmen des Personalverleihs tätig. Die Klägerin schloss mit ihrem Einverständnis bei Aufträgen von entleihenden Betrieben über mehrere Jahre knapp mehr als 20 kurzzeitig befristete Arbeitsverträge ab. Die Verträge wurden zwischen der Klägerin und dem Personalverleiher geschlossen. Dabei bezogen sich die befristeten Arbeitsverträge auf die anstehende ein- oder mehrtägige Tätigkeit, zuletzt auf eine mehrtätige Tätigkeit als Messehostess. Die Klägerin erhielt hierzu jeweils einen auf diese Tage befristeten Arbeitsvertrag mit einer eingescannten Unterschrift des Geschäftsführers des Personalverleihers. Im Fall unterschrieb die Klägerin diesen Vertrag und schickte diesen per Post an den Personalverleiher als Arbeitgeber zurück.

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In der Klage machte die Klägerin deutlich, dass die Verträge, welche mit einer eingescannten Unterschrift abgeschlossen wurden, unwirksam sind, aufgrund der Nichteinhaltung der Schriftform. Der Personalverleiher machte dabei jedoch geltend, dass es für die Einhaltung der Schriftform nicht erforderlich sei, dass der Arbeitnehmerin vor Arbeitsaufnahme eine im Original unterschriebene Annahmeerklärung des Arbeitgebers zugehe. Weiterhin ist der Beklagte der Ansicht, dass sich die Klägerin widersprüchlich verhalte, wenn sie sich gegen eine Praxis wende, die sie lange Zeit unbeanstandet mitgetragen habe.

Entscheidung des LAG

Wie aber entschied das LAG Berlin-Brandenburg im vorliegenden Fall? Gab es der Klage, wie es bereits das Arbeitsgericht tat, statt? Nach Ansicht der Richter ist die vereinbarte Befristung mangels Einhaltung der gem. §14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz zwingend vorgeschriebenen Schriftform unwirksam. In §126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird dies wie folgt definiert:

“(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.”
Daher fordert §126 BGB eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur. Im vorliegenden Fall genüge der Scan einer Unterschrift diesen Anforderungen nicht. Es liegt keine Eigenhändigkeit vor, wenn durch eine mechanische Vervielfältigung der Unterschrift, auch durch datenmäßige Vervielfältigung durch Computereinblendung in Form eines Scans durchgeführt wurde. Auch führt eine etwaig spätere eigenhändige Unterschrift des befristeten Arbeitsvertrags durch den Personalverleiher nicht zur Wirksamkeit der Befristung. Es muss vielmehr die eigenhändig unterzeichnete Befristungsabrede bei der Klägerin als Erklärungsempfängerin vor Vertragsbeginn vorliegen.
Wie bewertete das Gericht aber, dass die Klägerin in vergangenen Verträgen diese “Scanpraxis” hinnahm? In diesem Fall sind die Richter der Ansicht, dass die Klägerin diese Praxis in der Vergangenheit hingenommen hat, dies aber der dreiwöchigen Frist nach vorgesehenem Befristungsablauf gem. §17 Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht entgegensteht. Daher verhalte sich die Klägerin nicht treuwidrig, sondern diese nicht rechtskonforme Praxis des Beklagten sei nicht schützenswert. 
Aufgrund der Unwirksamkeit der Befristungsabrede besteht das Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung durch die zwischenzeitlich ausgesprochene Kündigung fort.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

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Quelle:

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.03.2022 – 23 Sa 1133/21

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