Die Digitalisierung wird in der heutigen Zeit immer bedeutsamer. Das Notebook, das Smartphone oder das Tablet ist immer dabei. Da liegt die Idee doch auch nahe, dass man Dokumente schnell mal mit einer digitalen oder gescannten Unterschrift versieht. Aber wie sieht es aus, wenn es um eine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrags geht? Reicht in diesem Fall eine eingescannte Unterschrift aus? Diese Frage hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg zu entscheiden. Wie entschied das Gericht und aus welchen Gründen? All das erfahren Sie hier!
Scan genügt als Unterschrift?
Wie stellte sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall dar? Im Fall war die Klägerin für ein Unternehmen des Personalverleihs tätig. Die Klägerin schloss mit ihrem Einverständnis bei Aufträgen von entleihenden Betrieben über mehrere Jahre knapp mehr als 20 kurzzeitig befristete Arbeitsverträge ab. Die Verträge wurden zwischen der Klägerin und dem Personalverleiher geschlossen. Dabei bezogen sich die befristeten Arbeitsverträge auf die anstehende ein- oder mehrtägige Tätigkeit, zuletzt auf eine mehrtätige Tätigkeit als Messehostess. Die Klägerin erhielt hierzu jeweils einen auf diese Tage befristeten Arbeitsvertrag mit einer eingescannten Unterschrift des Geschäftsführers des Personalverleihers. Im Fall unterschrieb die Klägerin diesen Vertrag und schickte diesen per Post an den Personalverleiher als Arbeitgeber zurück.
Kostenlose Ersteinschätzung zu
Wirksame Befristung des Arbeitsvertrags durch Scannen der Unterschrift? erhalten
Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.
In der Klage machte die Klägerin deutlich, dass die Verträge, welche mit einer eingescannten Unterschrift abgeschlossen wurden, unwirksam sind, aufgrund der Nichteinhaltung der Schriftform. Der Personalverleiher machte dabei jedoch geltend, dass es für die Einhaltung der Schriftform nicht erforderlich sei, dass der Arbeitnehmerin vor Arbeitsaufnahme eine im Original unterschriebene Annahmeerklärung des Arbeitgebers zugehe. Weiterhin ist der Beklagte der Ansicht, dass sich die Klägerin widersprüchlich verhalte, wenn sie sich gegen eine Praxis wende, die sie lange Zeit unbeanstandet mitgetragen habe.
Entscheidung des LAG
Wie aber entschied das LAG Berlin-Brandenburg im vorliegenden Fall? Gab es der Klage, wie es bereits das Arbeitsgericht tat, statt? Nach Ansicht der Richter ist die vereinbarte Befristung mangels Einhaltung der gem. §14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz zwingend vorgeschriebenen Schriftform unwirksam. In §126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird dies wie folgt definiert:
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Das könnte Sie ebenfalls interessieren:
Unfall im HomeOffice – Arbeitsunfall?
Quelle:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.03.2022 – 23 Sa 1133/21
Sollte Ihnen dieser Beitrag geholfen haben, so können Sie uns etwas zurückgeben in dem Sie uns bei Google bewerten.