Bildung gilt als wichtigstes Gut in Deutschland, sodass
viele Eltern ihren Kindern zusätzlichen Nachhilfeunterricht ermöglichen möchten. Doch
was ist, wenn die Eltern nicht für den zusätzlichen Unterricht aufkommen
können? Zahlen die Agentur für Arbeit oder das Sozialamt die anfallenden Kosten?
Mit dieser Frage hat sich das hessische Landessozialgericht beschäftigt.
Kostenlose Ersteinschätzung zu
Keine Nachhilfe für Hartz-IV-Empfänger erhalten
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Wann kann eine Zusatzleistung für Hartz-IV-Empfänger abgelehnt werden?
Ein Fünftklässler hatte im Englischunterricht die Note „befriedigend“
erhalten. Seine Lehrerin empfahl daher einige Nachhilfestunden, um den Schüler
angemessen zu fördern. Da der Junge zusammen mit seinen Eltern und seinem
Bruder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Hartz-IV) bezog, beantragte
er die Übernahme der Kosten bei dem zuständigen Amt. Der Landkreis
lehnte den Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass die wesentlichen Lernziele
nicht gefährdet wären.
Schulnote „befriedigend“
genügt zur Sicherung einer
menschenwürdigen Existenz
Nach § 28 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) kann eine
Lernförderung nur bewilligt werden, wenn diese benötigt wird, um die wesentlichen
Lernziele zu erreichen. Dazu gehört etwa das Erreichen der nächsthöheren
Jahrgangsstufe. Nach Aussage des Landkreises sei dieser Umstand im vorliegenden
Fall durch die Englischnote nicht gefährdet, sodass es auch nicht nötig wäre,
dem Schüler zusätzliche Leistungen zu bewilligen. Dieselbe Regelung gelte im Übrigen auch, wenn eine bessere Schulartempfehlung angestrebt werden würde. Eine
Ausnahme könne nur im Einzelfall gewährt werden, etwa, wenn eine Legasthenie
oder Dyskalkulie vorliegen würde. Das hänge unter anderem damit zusammen, dass
die Leistungen des Landkreises in erster Linie der Sicherung einer menschenwürdigen
Existenz dienen sollten.
Quelle: Hessisches
Landessozialgericht, Urteil vom 13.11.2015, Az.: L 9 AS 192/14
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