Rechtsnews 08.09.2015 Christian Schebitz

Mietrückstände eines Hartz-IV-Empfängers

Als Hartz-IV-Empfänger hat man es nicht immer leicht, mit einem knappen Budget müssen die Arbeitslosen ihren Lebensunterhalt bestreiten. Nach Abzug der Miete und der täglichen Lebensmittel bleibt in der Regel nicht viel übrig. Durchaus nachvollziehbar also, dass Betroffene zumindest über das wenige Geld, das ihnen zusteht, eigenmächtig verfügen möchten. Wie sieht es jedoch aus, wenn der Alg-II-Empfänger seine Miete nicht begleicht? Darf sein Vermieter dann vom Jobcenter verlangen, dass dieses ihm direkt die Miete überweist oder ist eine solche Übereinkunft rechtlich nicht haltbar?

Vermieter von Hartz-IV-Empfänger fordert Mietzahlung durch Jobcenter

Der Hartz-IV-Empfänger hat die Kosten für seine Wohnung und Heizung nicht an seinen Vermieter weitergeleitet. Aus diesem Grund forderte der Vermieter vom Jobcenter, dass dieses die Mietrückstände begleicht. Durch den Mietvertrag war zunächst geregelt worden, dass das Jobcenter die Leistungen des Alg-II-Empfängers für die Begleichung der Miete an den Vermieter weiterleitet. Später beantragte der Hartz-IV-Empfänger jedoch, dass die Leistungen auf sein eigenes Konto überwiesen werden. Dies erfolgte dann auch im weiteren Verlauf. Als die Mietzahlungen ausblieben, verklagte der Vermieter schließlich das Jobcenter und verlangte die Begleichung der Mietrückstände sowie die Zahlung der laufenden Miete an ihn.

Wann hat ein Vermieter einen Zahlungsanspruch durch das Jobcenter?

Die Klage wurde vom Sozialgericht München abgelehnt, da im konkreten Fall kein Anspruch aus abgetretenem Recht besteht. Zudem hat der Vermieter keine gesetzlichen sowie vertraglichen Ansprüche auf die Mietzahlungen gegenüber dem Jobcenter. Auch die Berufung des Vermieters blieb erfolglos, denn er hat keinen direkten Zahlungsanspruch gegen das Jobcenter, sondern lediglich eine Empfangsberechtigung der Miete. Für einen solchen Anspruch benötigt man eine Verwaltungsentscheidung, die bestätigt, dass eine Abtretung auch im Interesse des Leistungsempfängers liegt. Der Bezug von Hartz-IV verpflichtet demnach nicht automatisch zur Abtretung der Verfügungsmacht über sein Einkommen.
  • Quelle: Pressemitteilung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2. September 2015; AZ: L 7 AS 263/15

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