Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied am 16.05.2011, dass ein alleinstehender Hartz-IV-Bezieher Anspruch auf 50 m² Wohnfläche hat. Ein Sozialhilfeempfänger aus Heinsberg bekam von dem zuständigen Jobcenter von Februar bis Juli 2010 nur die Miet- und Nebenkosten für ein Wohnung von 45 m² erstattet. Diese waren ihm zu wenig. Das beklagte Jobcenter hielt dagegen, dass die 45 m²-Grenze sich nach der Verwaltungsvorschrift des Landes Nordrhein-Westfalen richte, da der Gesetzgeber selbst keine Regelung getroffen habe. Die Richter hingegen seien der Auffassung, dass der Gesetzgeber es ausdrücklich den Gerichten überlassen habe, über die angemessen Wohnraumfläche zu entscheiden. Viele andere Bundesländer hätten ebenfalls für Alleinstehende eine Wohnfläche von 50 m² festgelegt. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig, da eine Revision zugelassen wurde. Quelle:
- Pressemitteilung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17.06.2011.
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