Rechtsnews
10.09.2015
Manuela Frank
Dass Hartz-IV-Empfänger vom Jobcenter kein Vermögen erhalten, ist allgemein bekannt. Doch wie sieht es mit ihrem Anspruch auf Sozialleistungen aus, wenn sie ins Rentenalter kommen? Ist es zumutbar, dass sie ihre Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen, was mit gewissen Abschlägen verbunden wäre, oder steht ihnen weiterhin Hartz IV zu?
Altersrente beendet Hilfebedürftigkeit für Hartz-IV
Bei Eintritt ins Rentenalter endet die Hilfebedürftigkeit eines arbeitslosen Hartz-IV-Empfängers, wie nun auch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz bestätigte. Er muss seine Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen, sobald er das 63. Lebensjahr vollendet hat. Es spielt keine Rolle, ob der Betroffene dabei dauerhaft Abschläge in Kauf nehmen muss. So auch ein 63-jähriger Hartz-IV-Empfänger, der sich weigerte, seine Altersrente vorzeitig zu beantragen und dadurch mit Abschlägen zu rechnen. Selbst als das Jobcenter bei der Rentenversicherung die Altersrente des Betroffenen beantragt hatte, konnte diese nicht bewilligt werden, weil der Hartz-IV-Empfänger notwendige Unterlagen nicht vorzeigte. Als Reaktion darauf stellte das Jobcenter die Zahlung der Hartz-IV-Leistungen ein, da der 63-Jährige durch die Altersrente nicht mehr hilfebedürftig sei. Dem Jobcenter gab das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Recht.
- Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. September 2015; AZ: L 3 AS 370/15 B ER
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