Rechtsnews 18.09.2022 Alex Clodo

Haftung des Nachbars für Abhandenkommen von Gegenständen?

Das Landgericht Offenburg hatte zu entscheiden, ob ein Nachbar für das Abhandenkommen von Gegenständen Haftung übernehmen muss, wenn jemand aus Gefälligkeit Wertgegenstände seines Nachbarn in einem Waffenschrank aufbewahrt. Oftmals fahren Nachbarn in Urlaub und bitten die zuvorkommenden Nachbarn, ob sie nicht einen Blick auf die Wohnung oder das Haus werfen können. Blumen gießen oder die Post aus dem Briefkasten nehmen ist mittlerweile fast schon selbstverständlich. Wie hat das Gericht entschieden? All das erfahren Sie hier!

Aufbewahrung von Wertgegenständen im Waffenschrank – Haftung?

Ein Mann musste im Jahr 2019 nach einem Schlaganfall stationär in einem Krankenhaus aufgenommen werden. Er befürchtete an den Folgen des Schlaganfalls zu sterben. Daraufhin bat der Erkrankte seinen langjährigen bekannten Nachbarn, dass dieser in seinem Wohnhaus verstecke Wertgegenstände suchen solle und diese dann bei sich aufbewahren soll. Dieser Aufforderung kam der Nachbar auch nach. Der Nachbar legte die Wertgegenstände in seinem im Keller seines Wohnhauses befindlichen Waffenschrank, wo er neben Schusswaffen und Munition Bargeld in Höhe von 30.000 Euro lagerte.

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Nach kurzer Zeit musste aber auch der Nachbar im Krankenhaus stationär aufgenommen werden. In diesem Zeitraum kamen die Wertgegenstände des Mannes aus unbekannten Gründen abhanden. Der Waffenschrank war zwar stets verschlossen. Der Nachbar hatte jedoch die Schlüssel des Schranks in einem Kellerraum versteckt. Dazu kommt, dass der Nachbar die Schlüssel zur Tür auch in einem Blumentopf in einem zum Anwesen gehörenden Schuppen versteckt hatte.

Daraufhin klagte der Mann schließlich gegen den Nachbarn auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von über 280.000 Euro. 

Anspruch auf vertraglichen Schadensersatzanspruch?

Wie entschied das Landgericht Offenburg im vorliegenden Fall? Das Gericht entschied gegen den Kläger. Nach Ansicht der Richter stehe ihm zunächst kein vertraglicher Schadensersatzanspruch gem. §§280, 688 BGB zu. Es fehle nämlich an einem wirksamen Verwahrungsvertrag, den die beiden Parteien nicht geschlossen haben.

Die Richter begründen dies damit, dass die Aufbewahrung der Wertgegenstände lediglich aus Gefälligkeit im Rahmen eines langjährigen Nachbarschaftsverhältnisses geschehen sei. Zum einen spricht dafür, dass der Beklagte die Aufbewahrung unentgeltlich vorgenommen und kein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Aufbewahrung der Wertgegenstände gehabt habe. Zum anderen ist anzuführen, dass gegen eine vertragliche Haftungsübernahme das hohe Haftungsrisiko des Beklagten gesprochen habe.

Anspruch auf deliktischen Schadensersatzanspruch?

Weiterhin ist fraglich, ob ein Anspruch auf deiktischen Schadensersatz nach §823 Abs. 1 BGB besteht. Nach Auffassung es Landgerichts Offenburg scheidet ein solcher ebenfalls aus. Nimmt man ein Gefälligkeitsverhältnis zwischen den Parteien an, bestehe im Rahmen des Verschuldens nur eine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gem. §690 BGB. Dem Beklagten sei dies hier nicht vorzuwerfen.

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Es wird grob fahrlässig gehandelt, wenn ein Schaden durch einfache und naheliegende Verhaltensweisen hätte verhindert werden können und diese außer Acht gelassen wurden. Das heißt, der Schädiger verletzt die erforderliche Sorgfalt nach allen Umständen in ungewöhnlich hohem Maße.

Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatbestandsmerkmale.

Im vorliegenden Fall ist es nach Ansicht der Richter insbesondere nicht grob fahrlässig, den Schlüssel für die Kellertür in einem Blumentopf in einem Schuppen und den Schlüssel für den Waffenschrank in einem Kellerraum zu verstecken. In dieser Situation ist dem Beklagten lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Zusammenfassung

Sollten Sie jemandem aus Gefälligkeit Wertgegenstände Ihres Nachbarn in einem Waffenschrank aufbewahren, so haften Sie für ein Abhandenkommen der Gegenstände entsprechend §690 BGB nur mit Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sollten Sie die Schlüssel zu einem Waffenschrank oder einem Tresor beispielsweise im Haus verstecken, so kann dies einen Fahrlässigkeitsvorwurf begründen. Dies ist jedoch immer einzelfallabhängig.

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Quelle:

Landgericht Offenburg, Urteil vom 31.03.2022 – 2 O 249/21

https://www.procontra-online.de/versicherungslexikon/grobe-fahrlaessigkeit/

 

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