Rechtsnews 13.03.2022 Alex Clodo

Haftung der Mutter wegen Unfallverursachung des Kindes?

Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob Eltern Schmerzensgeld und Schadensersatz zahlen müssen, wenn ihr Kind einen Fahrradunfall verursacht hat. Diese Frage hatte das Landgericht Hamburg zu entscheiden. Wie stellte sich der Sachverhalt dar und wie entschied das Gericht?

Sachverhalt

Welcher Sachverhalt lag dem folgenden Fall zugrunde? Im Fall fuhr ein fünfjähriger Junge mit dem Fahrrad auf dem Gehweg. Dabei fuhrt er vor seiner Mutter. Zum gleichen Zeitpunkt war ein Mann zu Fuß in der gleichen Richtung unterwegs. An einer Engstelle setzte das Kind zum Überholen des Mannes an, ohne zu klingeln oder zu rufen. Bei dem Überholvorgang kam es dann zu einer Berührung. Daraufhin stürzte der Spaziergänger. Er trug dabei erhebliche Verletzungen davon. Weiterhin wurde seine Brille beschädigt und er erlitt eine posttraumatische Belastungsstörung. Daher verlangte der Mann von der Mutter Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Mutter wollte hingegen nicht haften und argumentierte deshalb, dass sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt hat. Daraufhin klagte der Fußgänger.

Entscheidung des Gerichts

Wie entschied das Gericht im vorliegenden Fall? Die Richter gaben dem Fußgänger Recht. Nach Ansicht des Gerichts liegt eine Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Mutter vor, obwohl das Kind schon recht gut Fahrradfahren konnte. Zudem war die Mutter in unmittelbarer Nähe. Im Fall sei es aber nicht entscheidend, ob die Mutter ihrem Kind die Gefahren des Straßenverkehrs erklärt hat.

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Das Gericht sah es vielmehr als wichtig an, dass die Mutter die erhöhte Unfallgefahr an der engen Stelle des Gehwegs hätte erkennen müssen. Daraufhin hätte sie ihr Kind warnen müssen. Daher hätte die Mutter eingreifen müssen, als ihr Sohn vor dem Überholen nicht klingelte oder den Fußgänger durch Rufe warnen konnte. Nach Ansicht der Richter hätte die Mutter selbst den Mann warnen oder den Jungen zum Anhalten auffordern müssen.

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Quelle:

LG Hamburg, Urteil vom 3.12.2021, Az.: 302 O 147/20

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