Rechtsnews 18.08.2016 Raphaela Nicola

Fluchttür muss nach außen aufschlagen

Die Fluchttür in einem Bürogebäude ließ sich nur nach innen öffnen. Eine Behörde duldete dies nicht und versagte deswegen einem Arbeitgeber, bis zum Umbau dort keine Mitarbeiter zu beschäftigen. 

Welche Gefahr birgt eine nach innen öffnende Fluchttür?

Die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung wurde vom Verwaltungsgericht (VG) Münster bestätigt. Die Bezirksregierung Münster hatte einer in der Speicherstatt Münster ansässigen Firma aufgegeben, die Fluchtwegsituation in ihren Büroräumen in einen der Arbeitsstättenverordnung entsprechenden Zustand zu versetzen (Urt. v. 22.06.2016, Az. 9 K 1985/15). Fluchttüren müssen nach der Verordnung in Fluchtrichtung aufschlagen. Die Bezirksregierung hatte der Firma zudem mit sofortiger Wirkung untersagt, ihre Mitarbeiter in den betreffenden Büroräumen zu beschäftigen. Die Firma habe nach dem Arbeitsschutzgesetz die Arbeit ihrer Beschäftigten so zu gestalten, dass Gefährdungen für Gesundheit und Leben vermieden würden. Dies beinhalte nach Auffassung der Bezirksregierung, dass bei einer Gefahrensituation die Arbeitnehmer die Betriebsstätte ohne Hindernisse und sicher verlassen könnten. Türen von Notausgängen müssten sich nach der Arbeitsstättenverordnung demzufolge nach außen öffnen lassen. Eine nach innen aufschlagende Fluchttür werde im Falle einer Gefahrensituation die Stresssituation der betroffenen Person stark erhöhen. Eine Flucht könne dadurch möglicherweise erschwert werden. Im schlimmsten Fall werde es vor es vor der Tür zu einer Menschenansammlung kommen, diese würde nicht ermöglichen, die Türe nach innen zu öffnen. 

Ist die Feststellung einer konkreten Gefahr erforderlich?

Die Firma aus Münster war der Meinung, dass die Gesundheit der Beschäftigten durch die nach innen öffnende Fluchttür nicht gefährdet werde. Da es sich bei dieser Firma um einen Bürobetrieb in einem aufwendig modernisierten Gebäude handle. Dieser rufe keine besondere Brandgefahr hervor. Im Evakuierungsfall sei eine Stau- oder Taubenbildung vor der Tür nicht zu erwarten, da lediglich fünf bis sieben Personen die Notausgangstür benutzten. Dies sollte berücksichtigt werden. Das Gericht folgte dieser Argumentation aber nicht und wies die Klage ab, da die Klägerin eine sie als Arbeitgeberin treffende Pflicht nicht erfülle. Türen von Notausgängen müssten sich unabhängig davon, wie viele Personen sich regelmäßig unter gewöhnlichen Zuständen in der Arbeitsstätte aufhielten, zwingend immer nach außen öffnen lassen. Hier sei dementsprechend keine Feststellung einer konkreten Gefahr erforderlich. Nach der in der Arbeitsstättenverordnung getroffenen Wertung, stellten Türen von Notausgängen, die sich nicht nach außen öffnen ließen, immer eine Gefahr dar. Das sofortige Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern sei demnach in den betreffenden Räumlichkeiten rechtmäßig. Die Behörde wäre nicht verpflichtet gewesen, zur Ausführung der Ordnungsverfügung eine angemessene Frist zu setzen, da hier Gefahr im Verzug vorgelegen habe.  
Quelle:
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/vg-muenster-9k198515-fluchtweg-tueren-muessen-nach-aussen-oeffnen/

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