Rechtsnews 18.01.2012 Julia Brunnengräber

FDP-Klage abgewiesen: Thüringer kommunaler Finanzausgleich verfassungsgemäß

Kommunen bekommen eine Geldsumme zugeteilt, damit sie ihre Aufgaben erfüllen können. In Zusammenhang damit steht § 3 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2010, das eben für dieses Jahr den Prozess geregelt hat. Das Gesetz regelt, wie fehlende Summen rückwirkend ausgeglichen werden können. Das heißt dann „Ausgleichssummenbestimmung“. Hierin sah die FDP jedoch eine „Unvereinbarkeit mit der Thüringer Verfassung“ und wollte dessen Prüfung vor Gericht. Mit der Frage, ob eine grundsätzliche Verfassungswidrigkeit durch dieses Gesetz in Bezug auf Thüringen vorliegt, hatte sich folglich der Thüringer Verfassungsgerichtshof zu befassen.

Finanzmassenfestlegung basiert auf tatsächlichem kommunalen Bedarf

Der Gerichtshof untersuchte dies und stellte fest: Erstens sei der tatsächliche Bedarf der Kommunen berücksichtigt worden.  Transparent sei deutlich gemacht worden, was die Kommunen wozu brauchen, was rational festgestellt wurde. Zweitens fand hierfür eine Datenerhebung statt. Daraufhin folgende Berechnungen seien ebenfalls transparent offengelegt und zudem begründet worden. Bezüglich der „Mehrkosten“ habe es Prognosen gegeben. Drittens liege Verfassungskonformität vor. Spielräume bezüglich Gestaltung und Entscheidung seien rechtmäßig eingesetzt worden. Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit seien des weiteren Pflicht für die Gemeinden. Es obliegt dem Gesetzgeber, was Kommunen an Durchführbarkeit bezüglich dessen zuzumuten ist, was Ausgaben und Einsparungen betrifft.

Thüringer Verfassungsgerichtshof weist Klage ab

Gesetzgeber und Gemeinden arbeiten also zusammen und dass in verfassungskonformer Weise, entschied das Gericht. Einstimmig wies der Thüringer Verfassungsgerichtshof die ihm vorliegende Klage der FDP in dieser Sache zurück. Die Norm, nach der die entsprechenden Mittel festgelegt werden, sei durchaus „verfassungsgemäß“. Quelle:

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  • Pressemitteilung des Thüringer Verfassungsgerichtshof am 2. November 2011, Az.: VerfGH 13/10

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