Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob wegen eines ausstehenden Rundfunkbeitrags gegen den Schuldner vollstreckt werden kann. Diese Frage hatte das Verwaltungsgericht Münster zu entscheiden.
In Deutschland werden Rundfunkgebühren durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk erhoben, um den Betrieb von Fernsehen und Radio zu finanzieren. Die Gebühr ist eine Pflichtgebühr. Für jede Wohnung wird monatlich ein Rundfunkbeitrag von 18,36 monatlich, 55,08 Euro im Quartal oder 220,32 Euro im Jahr: Nahezu alle Haushalte müssen den Rundfunkbeitrag bezahlen.
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Rundfunkgebühr 2024: Kann wegen ausstehender Gebühren vollstreckt werden? erhalten
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ACHTUNG! In 2023 haben einige Anstalten neue Kontodaten:
Kontoverbindung bis 31.12.2022 | Kontoverbindung ab 1.1.2023 | |
NDR | Deutsche Bank Hamburg IBAN: DE96 2007 0000 0111 1111 00 | Landesbank Baden-Württemberg IBAN: DE11 6005 0101 0002 0053 33 |
RBB | Commerzbank Potsdam IBAN: DE10 1608 0000 0012 3456 00 | Landesbank Hessen-Thüringen IBAN: DE85 5005 0000 0000 2345 67 |
gemeinsames Konto aller Landesrundfunkanstalten | Postbank Köln IBAN: DE85 3701 0050 0123 4565 03 | Landesbank Hessen-Thüringen IBAN: DE07 5005 0000 0000 3456 78 |
Sie müssen darauf achten, dass das Geld pünktlich überwiesen wird um ein Mahnverfahren zu verhindern.
Wer muss Rundfunkgebühren zahlen?
In Deutschland werden Rundfunkgebühren über das Unternehmen GEZ (Gebühreneinzugszentrale) erhoben. Jeder Haushalt, der über einen Empfangsgerät verfügt, z.B. einen Fernseher oder einen Radioreceiver, muss die Gebühr zahlen, unabhängig davon, ob das Gerät tatsächlich genutzt wird oder nicht.
Wie kann man das zahlen von Rundfunkgebühren umgehen?
Wenn Sie verhindern möchten, die Rundfunkgebühr zu bezahlen, gibt es einige Möglichkeiten:
- Kein Empfangsgerät besitzen: Wenn Sie kein Empfangsgerät besitzen, müssen Sie keine Rundfunkgebühr zahlen.
- Keine Wohnung besitzen: Wenn Sie keine eigene Wohnung besitzen, z.B. wenn Sie in einem Studentenwohnheim wohnen, müssen Sie keine Rundfunkgebühr zahlen.
- Härtefallregelung: In bestimmten Fällen, z.B. bei Armut oder Krankheit, kann man von der Zahlung der Rundfunkgebühr befreit werden. Hierfür müssen Sie einen Antrag bei der GEZ stellen.
Es ist wichtig zu beachten, dass eine Verweigerung der Zahlung der Rundfunkgebühr rechtliche Konsequenzen haben kann, einschließlich Mahnverfahren und möglicherweise sogar strafrechtlicher Verfolgung, wie dieser Artikel weiter unten zeigt.
Der Fall – Was droht bei nicht bezahlten Rundfunkgebühren?
Mit Bescheiden vom 2. Juli und 1. August 2015 hatte der für den Einzug des Rundfunkbeitrags zuständige Beitragsservice gegen den Kläger rückständige Rundfunkbeiträge seit 2013 in Höhe von insgesamt 465,50 Euro festgesetzt. Nachdem der Kläger gegen diese Bescheide keinen Widerspruch erhoben, die Beiträge aber auch nicht gezahlt hatte, beauftragte der Westdeutsche Rundfunk Köln (WDR) die Stadt Borken im Wege der Amtshilfe, die rückständigen Beiträge beim Kläger zu vollstrecken.
Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens beantragte die Stadt Borken Anfang 2020 beim Amtsgericht Borken, die Vermögensauskunft des Klägers abzunehmen. Nachdem der Kläger diese verweigert hatte, beantragte die zuständige Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Borken einen Haftbefehl zur Erzwingung der Vermögensauskunft. Dieser wurde am 25. Februar 2021 vollstreckt. Der Kläger wurde in die Justizvollzugsanstalt Münster gebracht, wo er bis zum 24. August 2021 inhaftiert war. In dieser Zeit erhob der Kläger Klage gegen die Stadt Borken sowie gegen den WDR
Kläger hielt GEZ-Briefe für Werbung und sendete diese ungeöffnet zurück
Zur Begründung machte er unter anderem geltend: Da er seit 2010 weder ein Radio- noch ein Fernsehgerät besitze, sei er nicht verpflichtet, Rundfunkbeiträge zu zahlen. Er habe die seit 2013 erhaltenen Briefe des Beitragsservice für Werbung gehalten und sie ungeöffnet wieder an den Absender zurückgeschickt. Außerdem hätten die Voraussetzungen für die einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen nicht vorgelegen. Auch stehe ihm wegen der unzulässigen Inhaftierung ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu.
Klagen schon nicht zulässig
Dem folgte das Verwaltungsgericht Münster jedoch nicht und wies beide Klagen des Klägers ab. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem: Die Klagen seien überwiegend bereits unzulässig. Soweit sich der Kläger gegen die ursprünglichen Rundfunkbeitragsbescheide wende, seien diese bereits bestandskräftig, weil der Kläger innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen keine Rechtsmittel eingelegt habe. Für die erstrebte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung des Klägers sowie für den geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld seien nicht die Verwaltungsgerichte, sondern die Zivilgerichte zuständig.
Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Rundfunkbeiträge nicht erfüllt gewesen seien. Der Kläger könne auch nicht mehr verlangen, dass die Vollstreckung eingestellt werde, weil der WDR bereits erklärt habe, die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger nicht weiter zu betreiben. Gegen die Urteile kann jeweils innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden.
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Quellen:
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