Was ist CETA?
CETA steht für Comprehensive Economic and Trade Agreement. Es ist ein Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und Kanada, das seit 2017 vorläufig angewendet wird. CETA soll den Handel und die Investitionen zwischen den beiden Partnern erleichtern, indem es Zölle und andere Handelshemmnisse abbaut, den Marktzugang verbessert, die regulatorische Zusammenarbeit fördert und den Schutz von Arbeitnehmerrechten, Umweltstandards und Verbraucherinteressen gewährleistet.
Warum war CETA umstritten?
CETA war in Deutschland und anderen EU-Mitgliedstaaten umstritten, weil es Kritik an verschiedenen Aspekten des Abkommens gab. Einige Kritiker befürchteten, dass CETA die demokratische Kontrolle über die Handelspolitik untergraben, die öffentlichen Dienstleistungen gefährden, die Umwelt- und Sozialstandards senken, die Rechte der Kleinbauern und Verbraucher ignorieren und die Macht von multinationalen Konzernen stärken würde. Besonders umstritten war das Kapitel über den Investitionsschutz, das einen Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten (ISDS) vorsah, der als intransparent, ungleich und unzureichend reguliert kritisiert wurde.
Kostenlose Ersteinschätzung zu
Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu CETA erhalten
Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.
Wie kam es zur Verfassungsbeschwerde gegen CETA?
Im Oktober 2016 reichten mehr als 125.000 Bürgerinnen und Bürger eine Verfassungsbeschwerde gegen CETA beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein. Sie wurden von der Organisation Mehr Demokratie e.V. unterstützt und von einer Gruppe von Rechtsprofessoren vertreten. Die Beschwerdeführer machten geltend, dass CETA gegen das Demokratieprinzip, das Rechtsstaatsprinzip, das Sozialstaatsprinzip, das Subsidiaritätsprinzip und die Grundrechte verstoße. Sie beantragten außerdem eine einstweilige Anordnung, um zu verhindern, dass die Bundesregierung der vorläufigen Anwendung von CETA zustimmt, bevor das BVerfG über die Verfassungsbeschwerde entscheidet.
Konkret bezogen sich die Anträge auf einen vertraglichen Abschluss zwischen der Europäischen Union und Kanada über die vorläufige Anwendung von CETA. Abstimmung über diesen Abschluss wird wahrscheinlich am 18. Oktober stattfinden und die Antragsteller wollten die Bunderepublik Deutschland verpflichten, dem Abschluss des Vertrages zu widersprechen. Das Bundesverfassungsgericht hatte nun zu entscheiden, ob die durch die vorläufige Anwendung der CETA-Verträge entstehenden Nachteile schwerer wiegen als eine sofortige Abwendung des gesamten Abkommens
Wie hat das BVerfG über die einstweilige Anordnung entschieden?
Das BVerfG hat am 13. Oktober 2016 über die einstweilige Anordnung entschieden. Es hat den Antrag teilweise stattgegeben und der Bundesregierung einige Auflagen auferlegt, um sicherzustellen, dass Deutschland aus CETA aussteigen kann, falls das BVerfG später die Verfassungsbeschwerde für begründet erachtet. Die Auflagen waren unter anderem:
– Die Bundesregierung muss darauf hinwirken, dass CETA nur in den Bereichen vorläufig angewendet wird, die in der Zuständigkeit der EU liegen.
– Die Bundesregierung muss darauf hinwirken, dass ein Ausschuss eingerichtet wird, der über die vorläufige Anwendung von CETA entscheidet und in dem jedes EU-Mitglied ein Vetorecht hat.
– Die Bundesregierung muss sicherstellen, dass Deutschland jederzeit aus der vorläufigen Anwendung von CETA austreten kann.
– Die Bundesregierung muss darauf hinwirken, dass das Kapitel über den Investitionsschutz nicht vorläufig angewendet wird.
Das BVerfG betonte, dass diese Entscheidung keine Vorwegnahme der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde darstelle und dass es sich nur auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten stütze.
Wie hat das BVerfG über die Verfassungsbeschwerde entschieden?
Das BVerfG hat am 30. März 2021 über die Verfassungsbeschwerde entschieden. Es hat die Beschwerde mit einer Mehrheit von sechs zu zwei Stimmen für unbegründet erklärt. Das BVerfG hat festgestellt, dass CETA mit dem Grundgesetz vereinbar sei, soweit es in der Zuständigkeit der EU liege. Es hat auch festgestellt, dass die vorläufige Anwendung von CETA mit den Auflagen des BVerfG nicht gegen das Demokratieprinzip verstoße. Es hat jedoch betont, dass die endgültige Ratifizierung von CETA durch Deutschland von der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates abhänge und dass das BVerfG eine erneute Prüfung vornehmen könne, wenn neue Erkenntnisse oder Entwicklungen vorlägen.
Das BVerfG hat einige Aspekte von CETA nicht abschließend beurteilt, weil sie nicht Gegenstand der vorläufigen Anwendung sind oder weil sie noch nicht ausreichend konkretisiert sind. Dazu gehören:
– Das Kapitel über den Investitionsschutz, das einen neuen Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten (ICS) vorsieht, der als reformierter und rechtsstaatlicherer Ersatz für ISDS gedacht ist.
– Die Auslegung und Anwendung von CETA durch ein Gemischtes Ausschuss, der aus Vertretern der EU und Kanada besteht und über weitreichende Befugnisse verfügt, um das Abkommen anzupassen oder zu ergänzen.
– Die Auswirkungen von CETA auf die öffentlichen Dienstleistungen, die Umwelt- und Sozialstandards, die Rechte der Kleinbauern und Verbraucher und die Macht von multinationalen Konzernen.
Das BVerfG hat darauf hingewiesen, dass diese Aspekte einer weiteren verfassungsrechtlichen Kontrolle unterliegen könnten, wenn sie in Kraft treten oder konkreter werden.
Was bedeutet das Urteil des BVerfG für die Zukunft von CETA?
Das Urteil des BVerfG bedeutet, dass CETA in Deutschland vorerst weiterhin vorläufig angewendet werden kann, solange die Auflagen des BVerfG eingehalten werden. Es bedeutet auch, dass Deutschland CETA endgültig ratifizieren kann, wenn der Bundestag und der Bundesrat zustimmen. Allerdings ist Deutschland nicht das einzige EU-Mitglied, das CETA noch nicht ratifiziert hat. Bislang haben nur 15 von 27 EU-Mitgliedstaaten CETA ratifiziert. Einige andere Mitgliedstaaten haben ebenfalls verfassungsrechtliche Bedenken oder politische Widerstände gegen CETA geäußert. Daher ist unklar, ob und wann CETA vollständig in Kraft treten wird. Zudem könnte CETA noch weiteren rechtlichen Herausforderungen auf nationaler oder europäischer Ebene ausgesetzt sein, insbesondere in Bezug auf die strittigen Aspekte, die das BVerfG nicht abschließend beurteilt hat.
Das könnte Sie ebenfalls interessieren:
Sollte Ihnen dieser Beitrag geholfen haben, so können Sie uns etwas zurückgeben in dem Sie uns bei Google bewerten.