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Rechtsnews 05.02.2015 Christian Schebitz

Das BVerfG zur Mitgliedschaft in religiöser Gemeinde

Einen sich über Jahre hinwegziehenden Rechtsstreit hatte vor Kurzem das Bundesverfassungsgericht zu beurteilen. Im Zentrum der rechtlichen Auseinandersetzung stand die Frage, ob die staatliche Anerkennung der Mitgliedschaft in einer Religions­gemein­schaft von einem nach außen erkennbaren Willen der Betroffenen abhängt.

Widerspruch gegen Mitgliedschaft in einer religiösen Gemeinde

Seinen Ausgang nahm der Konflikt im Jahr 2002. Am 8. November 2002 verlegte ein im Nachbarland Frankreich nach jüdischem Ritus getrautes Ehepaar seinen Wohnsitz nach Frankfurt am Main. Bei der Anmeldung im Einwohnermeldeamt der Stadt Frankfurt am 11. November 2002 gab das Ehepaar als Religionszugehörigkeit „mosaisch“ an. Einige Zeit später, am 12. März 2003, begrüßte daraufhin die jüdische Gemeinde Frankfurt am Main die beiden Zugezogenen als neue Gemeindemitglieder. Am 11. Juni widersprach dann das Ehepaar dem Schreiben und verlangte, nicht als Gemeindemitglied geführt zu werden. Eine dreimonatige Widerspruchsfrist gegen die automatische Aufnahme in die jüdische Gemeinde Frankfurt hatten die beiden Eheleute bei ihrem Umzug nach Frankfurt allerdings versäumt; nachdem es in der Folge nicht zu einer Einigung zwischen Gemeinde und Ehepaar kommen konnte, erklärte das Ehepaar seinen Austritt aus der Gemeinde und klagte zudem auf Feststellung, dass es zwischen seiner Anmeldung in Frankfurt am 11. November 2002 und dem Zeitpunkt der Klageerhebung, dem 30. Oktober 2003, nicht Mitglied in der jüdischen Gemeinde gewesen sei.

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Der zunächst im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgefochtene Streit gelangte bis vor das Bundesverwaltungsgericht. Dieses urteilte am 23. September 2010, dass die jüdische Gemeinde Frankfurt nicht berechtigt gewesen sei, das Ehepaar als Mitglied zu führen, da deren Selbstbezeichnung als „mosaisch“ vor dem Hintergrund der vielen innerhalb des Judentums vorhandenen Strömungen nicht ausreichend sei. Anderslautende Entscheidungen vorinstanzlicher Verwaltungsgerichte waren durch das Bundesverwaltungsgericht dabei verworfen worden.

Bundesverfassungsgericht urteilt über Zugehörigkeit zur jüdischen Gemeinde Frankfurt

Gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wiederum führte nun die jüdische Gemeinde Verfassungsbeschwerde und bekam Recht. Das Bundesverfassungsgericht führte zum betreffenden Sachverhalt aus, dass der Staat Glauben und Lehre einer Religions­gemein­schaft als solche und unterschiedliche Strömungen innerhalb der Religions­gemeinschaft nicht bewerten dürfe um hieraus den möglichen Willen zur Zugehörigkeit einzelner Betroffener abzuleiten. Die Schlussfolgerung, dass Eheleute, die bei ihrer amtlichen Anmeldung an einem neuen Wohnort die eigene Religionszugehörigkeit als „mosaisch“ angeben, als Mitglieder der jüdischen Gemeinde einzustufen sind, war in letzter Konsequenz also nicht falsch.

Quellen: 

  • Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.09.2010 – 7 C 22.09 –
  • Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.12.2014 – 2 BvR 278/11 – 

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