In Berlin musste das Verwaltungsgericht entscheiden, ob ein Döner-Imbiss ein Spezialitätenrestaurant darstellt. Hintergrund der Entscheidung ist die Frage, ob die Anstellung als Koch in einem Döner-Imbiss als Beschäftigung in einem Spezialitätenrestaurant anzusehen ist, für welches ein Visum erteilt werden könnte.
Kläger möchte Visum erhalten und arbeitet im Döner-Imbiss
Im Fall ist der Kläger türkischer Staatsangehöriger und gelernter Koch. Der Kläger beantrage beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Izmir die Erteilung eines Visums zur längerfristigen Einreise nach Deutschland, um hier als Spezialitätenkoch in einem Selbstbedienungsrestaurant in München zu arbeiten. In dem Restaurant würden nur landestypische traditionelle Gerichte nach Originalrezepten angeboten und das Lokal habe einen erheblichen Bedarf an Köchen. Im Fall lehnte das Generalkonsulat die Erteilung des Visums ab, weil Imbissbetriebe und Schnellrestaurants mit Selbstbedienung keine Spezialitätenrestaurants seien.
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Kann ein Döner-Imbiss ein Restaurant sein?
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Auffassung des Generalkonsulats bestätigt und die Klage abgewiesen. Es könne dabei offenbleiben, ob der schwerpunktmäßige Verkauf von Dönerprodukten und türkischer Pizza überhaupt als Angebot landestypischer und unverfälschter Gerichte der türkischen Küche angesehen werden können. Es handelt sich bei dem Betrieb der Arbeitgeberin bereits nicht um ein Restaurant. Es sei nach dem allgemeinem Sprachempfinden eine Gaststätte zu verstehen, in der Essen serviert werde und in der Gäste im Allgemeinen eine gewisse Zeit verweilen. Im Fall eines Döner-Imbisses, bei dem Selbstbedienung angeboten wird, werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
Ist der Döner-Imbiss auf das Verweilen eingerichtet?
Zuletzt stellt sich die Frage, ob der Döner-Imbiss, zumindest schwerpunktmäßig, auf das Verweilen eingerichtet ist. Nach Ansicht der Richter werden vor einem typischen Dönerspieß an einem Imbiss-Verkaufstresen – meist aus Glas – Speisen zubereitet und zum Mitnehmen oder zum Verzehr vor Ort an vorhandenen Sitzmöglichkeiten abverkauft. Das Essen werde weder serviert noch noch sei der Betrieb – zumindest schwerpunktmäßig – auf das Verweilen von Gästen über die kurzfristige Nahrungsaufnahme hinaus erkennbar eingerichtet.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.
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Quelle:
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 22.12.2022 – 14 K 139.19 V
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